Entscheidungsstichwort (Thema)
Arztpraxis eines Apothekers als notwendiges Betriebsvermögen
Leitsatz (redaktionell)
Die von einem Apotheker erworbenen Arztpraxen dienen dem Betrieb seiner nahe gelegenen Apotheke und zählen daher zum notwendigen Betriebsvermögen.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob Arztpraxen zum notwendigen Betriebsvermögen einer Apotheke und die daraus resultieren Mieteinnahmen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören.
Der Kläger betrieb im Jahr 1998 eine Apotheke in 1, 2 und erzielte hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Im Gebäude, 2 in 1 befinden sich außer der vom Kläger im Erdgeschoss betriebenen Apotheke drei Arztpraxen in den oberen Stockwerken. Eigentümerin war bis zu ihrem Tod im Januar 1998 Frau A. Das Erdgeschoss hatte sie an den Kläger und die Arztpraxen an verschiedene Ärzte vermietet. Der Kläger hatte als langjähriger Nutzer des Gebäudes seit 1981 ein notariell verbrieftes Ankaufsrecht.
Der Kläger nahm seit Beginn des Pachtverhältnisses umfangreiche Aus- und Umbauten sowie Renovierungsarbeiten an dem Gebäude vor. Die anfallenden Erhaltungsmaßnahmen führte der Kläger während der Pachtdauer auf eigene Rechnung durch, obwohl diese laut Pachtvertrag von der Vermieterin zu leisten gewesen wären. In den Jahren 1978 bis 1998 investierte er ca. 800.000 DM u. a. für den Einbau eines Aufzugs in die oberen Stockwerke zu den Arztpraxen und für die Neugestaltung eines direkten Zugangs vom Hausflur in die Apotheke. Im Zuge dieser Umbaumaßnahmen erweiterte der Kläger die Arztpraxen für die Belange der Ärzte in den Jahren 1995/1996. Die Kosten hierfür beliefen sich auf ca. 210.000 DM, die er als Betriebsausgaben erklärte. Ab dem 01.08.1995 vereinnahmte der Kläger für die Eigentümerin die Miete für die Arztpraxen und zahlte monatlich 3.000 DM an die Eigentümerin. Der Kläger behandelte die Mieteinnahmen im Jahr 1996 als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und die Zahlungen an die Vermieterin als Betriebsausgaben. Ab dem Jahr 1997 ordnete der Kläger die Mieteinnahmen/Zahlungen etc. den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu.
Nach dem Tod von Frau A erwarb der Kläger am 01.04.1998 das Gebäude. Er trat in die Mietverträge zwischen Frau A und den Ärzten ein. Das hälftige erste Obergeschoss war ab 15.05.1988 für 6 DM/m, ab Juli 1995 für 7,46 DM/m und ab Januar 2002 für 8,62 DM/m für den Betrieb einer internistischen Praxis vermietet. Das hälftige erste und das zweite OG waren ab 02.07.1986 bzw. nach Erweiterung ab 01.10.1995 für 7,76 DM/m für den Betrieb einer urologischen Praxis vermietet. Das dritte OG war ab 01.11.1986 für 6,50 DM/m, ab Januar 1995 für 7,97 DM/m und ab Juni 2005 für 9,92 DM/m für den Betrieb einer Allgemeinarztpraxis vermietet.
In der Einkommensteuererklärung 1998 erklärte der Kläger Mieteinnahmen aus den Arztpraxen in Höhe von 72.760 DM. Die AfA errechnete er bei einer 40-jährigen Nutzungsdauer mit 2,5 %. Nach Abzug der Werbungskosten verblieb ein Überschuss aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 19.526 DM. Im Rahmen der Einkommen▸steuerveranlagung ordnete das Finanzamt die Einkünfte aus der Vermietung der Arztpraxen den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu. Der Gewerbesteuermessbescheid 1998 ging am 20.12.2000 unter Vorbehalt der Nachprüfung zur Post.
Nach Durchführung einer Betriebsprüfung blieb das Finanzamt bei der Ansicht, dass der an die Ärzte vermietete Gebäudeteil, auf den 72,45 % der gesamten Herstellungskosten entfielen, notwendiges Betriebsvermögen des Apothekenbetriebs darstelle. Die AfA-Bemessungsgrundlage errechnete das Finanzamt mit 550.620 DM, den Anteil des Grund und Bodens mit 65.205 DM. Nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 EStG ließ es eine AfA mit 4 % im Jahr 1998 mit 16.519 DM zum Ansatz zu.
Im Rahmen der Betriebsprüfung legte der steuerliche Vertreter des Klägers verschiedene Schreiben von Immobilienmaklern und der Stadt 1 über die Höhe des ortsüblichen Mietwertes vor. Die Stadt 1 führte lt. Bescheinigung vom 25.02.2002 keinen Mietspiegel. Für die Wohnungen der Stadt 1 im Stadtbereich 1 seien Mietpreise zwischen 3,00 €/m und 4,50 €/m festgesetzt.
Der aufgrund der Betriebsprüfung geänderte Gewerbesteuerbescheid ging am 21.10.2002 zur Post. Gegen den nach § 172 AO geänderten Bescheid vom 11.02.2003 legte der Kläger mit Schreiben vom 20.02.2003 Einspruch ein. Zur Begründung trug er vor, die Arztpraxen seien nicht als notwendiges Betriebsvermögen anzusehen, da es sich bei der Vermietung im Streitfall um eine Vermietung zur Marktmiete handele.
Das beklagte Finanzamt verwies darauf, dass nach Angaben der Stadt 1 gewerbliche Mieten in etwa das Doppelte der Wohnungsmieten betrügen. Des Weiteren lägen mehrere vergleichbare Objekte im Innenstadtbereich vor, bei denen Mieten von 12 - 16,50 DM/m erzielt worden seien.
Mit Einspruchsentscheidung vom 7.3.2005 wies das beklagte Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück. Die Arztpraxen seien als notwendiges Betriebsvermögen anzusehen. Im selben Gebäude mit...