Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung von öffentlichen Zuschüssen bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gebäudes

 

Leitsatz (redaktionell)

Investitionszuschüsse der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt im sogen. Dritten Förderungsweg sind von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gebäudes zu kürzen. Dies gilt für den Bereich der Überschusseinkünfte selbst dann, wenn der Steuerpflichtige durch Bedingungen oder Auflagen des Bewilligungsbescheides oder aber auch durch freiwillige Erklärung verpflichtet ist, das errichtete Gebäude für eine bestimmte Zeit unter bestimmten Bedingungen zu vermieten oder einem besonderen Personenkreis die Nutzung zu gestatten.

 

Normenkette

EStG § 7 Abs. 1, 5; HGB § 255 Abs. 1-2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.10.2003; Aktenzeichen IX R 12/02)

BFH (Urteil vom 14.10.2003; Aktenzeichen IX R 12/02)

 

Tatbestand

Die Kläger erzielten im Streitjahr gemeinsam Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, u. a. aus der Vermietung der Anwesen A-Straße 39 und 41 in D. In ihrer Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Vermietungseinkünfte für das Streitjahr 1996 berücksichtigten die Kläger für die beiden Gebäude eine AfA-Bemessungsgrundlage von 729.789 DM für A-Straße 39 und 832.458 DM für A-Straße 41.

Im Jahr 1999 wurde dem Beklagten bekannt, dass für den Bau der beiden Immobilien jeweils Baudarlehen nach dem sogenannten Dritten Förderungsweg der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt in Anspruch genommen worden sind. Die Baudarlehen betrugen für A-Straße 39 und 41 jeweils 324.700 DM. Nach den entsprechenden Bewilligungsbescheiden wurde das Baudarlehen für die Dauer der bestimmungsgemäßen Belegung der geförderten Wohnungen als zins- und tilgungsfrei bezeichnet. Es sollte erlassen werden, wenn der Verfügungsberechtigte die vertraglichen Vereinbarungen erfüllt hatte (vgl. Bewilligungsbescheid der Regierung von ... vom 19. 9. 1990. Den Auflagen des Bewilligungsbescheids zufolge, musste der Darlehensnehmer sich verpflichten, dem Mietvertrag nur die vertraglich vereinbarte Miete zugrunde zu legen, nach den vorgelegten Bauplänen und der dazugehörigen Baubeschreibung zu bauen, mit den Bauarbeiten unverzüglich zu beginnen und die Bauarbeiten ohne Unterbrechung auch im Winter fortzuführen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage zum Formblatt Stabau II a Bezug genommen. Näheres regelte ein dazu abgeschlossener Darlehensvertrag mit der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt, beispielsweise jener vom 9. Juli 1990 zum Bewilligungsbescheid Nr. ...

Dort ist unter Abschnitt IV „Tilgung“ ausgeführt: „Das Darlehen ist tilgungsfrei, solang die in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen eingehalten werden. Bei vertragsgemäßem Verhalten wird die Darlehensschuld nach Ablauf der zehnjährigen Belegungs- und Mietpreisbindung der Wohnung(en) gem. Nr. VI erlassen. ...

VI. Zweckbindung der Wohnungen

Für die Vergabe der Wohnungen und dem Mietpreis sind die Bedingungen des unter Nummer I genannten Bewilligungsbescheides maßgebend. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, die in Nummer II genannten Wohnungen für die Dauer von 10 Jahren, vom Tag der Erstbelegung an gerechnet, mietvertraglich nur zu Wohnzwecken, nur zum zugelassenen Mietpreis und nur an solche Personen zu überlassen, die ihm von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde aus dem begünstigten Personenkreis benannt werden.“

Nachdem der Beklagte von diesen Vorgängen Kenntnis genommen hatte, kürzte er die Bemessungsgrundlagen der Gebäude A-Straße 39 und 41 um die genannten Darlehensbeträge und errechnete neue AfA-Beträge. Hieraus ergaben sich bei einem inzwischen unstreitigen AfA-Satz von 5 v. H. für die im Streitjahr 1996 bereits vermieteten Anwesen A-Straße 39 anstelle von AfA von bisher 36.490 DM (Erstbescheid) eine solche in Höhe von 20.555 DM und für A-Straße Nr. 41 anstelle von bisher 41.623 DM (Erstbescheid) ein Betrag von 25.388 DM.

Auf dieser Grundlage erging der nach § 164 Abs. 2 AO geänderte und weiterhin unter Vorbehalt der Nachprüfung stehende Änderungsbescheid vom 28. 6. 2000.

Den dagegen erhobenen Einspruch wies der Beklagte mit der Einspruchsentscheidung vom 4. 9. 2000 als unbegründet zurück.

Mit der Klage wird im Wesentlichen vorgetragen, der Beklagte begründe die Kürzung der Herstellungskosten mit der Rechtsprechung des Finanzgerichts Nürnberg (Urteil vom 14. 8. 1998 VII 189/95 und Urteil vom 4. 9. 1998 VII 107/98). Dabei übersehe der Beklagte, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH-Urteil vom 26. 3. 1991 IX R 104/86, BStBl II 1992, 999) und nach R 163 Abs. 2 EStR bei Zuschüssen, die keine Mieterzuschüsse seien, zu unterscheiden sei zwischen

  1. Zuschüssen, die unabhängig von der Nutzung eines Gebäudes gewährt würden und
  2. Zuschüssen, die eine Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung eines Grundstücks darstellten.

Im Fall b) lägen im Jahr des Zuflusses Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung vor. Lediglich auf Antrag könnten solche Zuschüsse auf die Jahre des Bindungszeitraums, höchstens 10 Jahre ...

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