Entscheidungsstichwort (Thema)
Kaution eines in der DDR verurteilten Kraftfahrers Werbungskosten, soweit nicht Ersatz durch Arbeitgeber
Leitsatz (redaktionell)
Verursacht ein Arbeitnehmer auf einer Geschäftsfahrt durch die DDR einen Verkehrsunfall und beteiligt sich in diesem Zusammenhang der Arbeitgeber an der Kaution, die wegen des Nichtantritts der gegen den Arbeitnehmer verhängten Freiheitsstrafe verfallen ist, so kann diese Zuwendung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen. Bei dem vom Arbeitnehmer selbst getragenen Teil der Kaution handelt es sich um Werbungskosten. Das Abzugsverbot des EStG § 12 Nr 4 kommt in Ermangelung eines Strafcharakters der Kaution nicht zum Zuge.
Normenkette
EStG §§ 19, 12 Nr. 4, § 9 Abs. 1 S. 1
Fundstellen
Haufe-Index 510030 |
EFG 1986, 493 |
DStZ/E, 800-800 (S) |
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