Entscheidungsstichwort (Thema)
Schenkungsteuer
Nachgehend
Tenor
1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 08.02.1995 wird der Bescheid vom 19.07.1994 dahin geändert, daß die Schenkungsteuer ohne Stundung eines Teilbetrags auf 5.180 DM herabgesetzt wird.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 2/5 und das Finanzamt zu 3/5 zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Beschluß
Der Streitwert wird auf 12.880 DM festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist die schenkungsteuerliche Behandlung der Übertragung eines Geschäftsgrundstücks und Betriebs von einer offenen Handelsgesellschaft –OHG– auf den Kläger.
Die seit 1955 bestehende „… OHG, …” war im Grundbuch eingetragene Eigentümerin des Grundstücks X. in … An der OHG waren zuletzt der Vater des Klägers (geb. am …) zu 2/3 und die Großmutter des Klägers (geb. am …) zu 1/3 beteiligt. Die OHG betrieb auf dem genannten Grundstück eine Lebensmittelhandlung.
Mit notariellem Vertrag vom 30.03.1990 übertrug die OHG mit Wirkung zum 01.04.1990 dem Kläger das genannte Grundstück X. sowie den darauf ausgeübten Gewerbebetrieb mit allen Aktiven und Passiven. Der Kläger übernahm die Kosten des Vertrags und seines Vollzugs. Als Gegenleistung räumte er seiner Großmutter auf Lebenszeit das unentgeltliche Wohnrecht an zwei Zimmern im Obergeschoß des Anwesens X. einschließlich des Rechts auf Benutzung der gemeinschaftlichen Räume und Einrichtungen in dem Anwesen ein. Der Kläger übernahm die Nebenleistungen zum Wohnrecht, wie Heizung, Strom, Wasser und Schönheitsreparaturen. Weiter verpflichtete er sich gegenüber seiner Großmutter zur Übernahme von Wart und Pflege, der Verköstigung sowie der Kosten ihrer Krankenversicherung. Der Kläger räumte ferner im Übergabevertrag seinen Eltern (Mutter geb. am 30.04.1934) auf deren Lebenszeit ein jeweils zum Monatsersten fälliges Taschengeld ein. Das Taschengeld ist auch dem überlebenden Elternteil in ungeschmälerter Höhe zu entrichten. Es betrug bis zum 31.12.2000 monatlich 700 DM, für die Zeit danach monatlich 250 DM und erhöhte sich nach dem Ableben der Großmutter des Klägers um monatlich jeweils 250 DM. Außerdem hatte der Kläger seiner Schwester innerhalb von zwei Jahren einen bis dahin nicht zu verzinsenden Betrag von 10.000 DM auszuzahlen.
Der Einheitswert für das Grundstück X. war zum Übergabezeitpunkt auf 51.900 DM festgestellt. Nach der vom Kläger eingereichten Vermögensaufstellung betrug das Betriebsvermögen der Franz Mauerer OHG zum 30.03.1990 92.000 DM. Darin ist der betriebliche Anteil des Grundstücks X. mit 51.240 DM (erhöhter Wert) enthalten. In seiner Schenkungsteuererklärung bezifferte der Kläger die von ihm zu tragenden Kosten der Rechtsänderung mit 4.985 DM und den geschätzten Verkehrswert des mit einem Altgebäude bebauten Grundstücks mit 200.000 DM. Die im Übergabevertrag übernommenen Verbindlichkeiten erklärte er mit insgesamt 168.404 DM, wobei er die gegenüber seiner Großmutter mit 61.046,54 DM, den Taschengeldanspruch seiner Eltern mit 107.358,25 DM und den Auszahlungsanspruch seiner Schwester mit 10.000 DM bewertete. Dabei setzte er für das unentgeltliche Wohnrecht seiner Großmutter einschließlich Mitbenutzungsrecht, Instandhaltungspflicht- und Übernahme von Schönheitsreparaturen ausgehend von einem Jahreswert von 1.140 DM insgesamt 4.016,22 DM an (Vervielfältiger 3,523). Für den bis zum 31.12.2000 um 450 DM erhöhten Taschengeldanspruch seiner Eltern errechnete er mit einem Vervielfältiger von 74,91 einen Gesamtwert von 43.485,25 DM.
Mit Bescheid vom 19.07.1994 setzte das Finanzamt für den Erwerb laut Urkunde vom 30.03.1990 gegenüber dem Kläger die Schenkungsteuer auf 12.880 DM fest und stundete hiervon den auf das Wohnrecht der Großmutter entfallenden Teilbetrag von 1.180 DM nach § 25 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz – ErbStG– zinslos. Das Finanzamt behandelte den Vorgang als gemischte Schenkung der OHG-Beteiligungen durch den jeweiligen Gesellschafter und legte dem Bescheid entsprechend nur den von der Großmutter zugewendeten Anteil am Einheitswert des Betriebsvermögens zuzüglich des auf sie entfallenden und im Privatvermögen gehaltenen Anteils am Einheitswert des Grundvermögens zugrunde. Dabei ging es von dem in der Schlußbilanz der OHG zum 31.03.1990 ausgewiesenen Kapitalanteil der Großmutter von 248.593 DM aus. Wegen des mit ./. 110.480 DM negativen Kapitalanteils des Vaters des Klägers berücksichtigte es weder den für seinen Vater errechneten negativen Anteil am Einheitswert des Betriebsvermögens (./. 141.222 DM) noch dessen Anteil am im Privatvermögen gehaltenen Einheitswert des Grundvermögens. Der Kläger erhob gegen den Bescheid Einspruch und machte geltend, daß für den Erwerb vom Einheitswert des Betriebsvermögens von 92.000 DM auszugehen sei; er habe nach dem notariellen Vertrag klar von der OHG den Betrieb mit dem Grundstück erworben und nicht von seiner Großmutter ein positives Kapitalkonto und ein negatives von se...