Entscheidungsstichwort (Thema)
Versteuerung von sich aus fiktiven Rechnungen ergebenden vGA
Leitsatz (redaktionell)
Eine dem Gesellschafter als Einnahme zuzurechnende vGA liegt auch dann vor, wenn der Gesellschafter aus der Zuwendung zwar selbst keinen unmittelbaren Vorteil gezogen hat, der Vorteil ihm aber mittelbar in der Weise zugerechnet wird, dass eine ihm nahestehende Person aus der Vermögensverlagerung Nutzen zieht (BFH-Beschluss vom 17.08.2007 VIII B 36/06, BFH/NV 2007, 2293). Dem Gesellschafter nahestehende Personen können auch juristische Personen sein. Der Vorteil, welcher dem Gesellschafter in diesem Falle gewährt wird, besteht darin, dass die Beteiligung an der durch die Leistung begünstigten Kapitalgesellschaft in ihrem Wert erhöht wird.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1-2
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger sich aus fiktiven Rechnungen ergebende verdeckte Gewinnausschüttungen - vGA - sowie Einkünfte aus einer verdeckten GmbH-Geschäftsführung zu versteuern hat.
Der Kläger gründete mit Gesellschaftsvertrag vom 22.04.1996 die A GmbH (im Folgenden: A-GmbH) mit einem Stammkapital von zunächst 50.000 DM, ab 29.10.1996 75.000 DM. Gegenstand des Unternehmens waren die Planung von Industriebauten sowie deren Durchführung als Generalunternehmer. Die A-GmbH wickelte mangels entsprechender Fachkräfte die Bauleistungen über Subunternehmen ab.
Inhaber der Anteile war allein der Kläger. Nach außen gehalten wurden seine Anteile aufgrund eines mit Vertrag vom 10.04./28.10.1996 begründeten Treuhandverhältnisses von einem Herrn S (im Folgenden: S), der bereits in einem früheren Bauunternehmen des Klägers angestellt gewesen war. Nach § 6 dieses Vertrages war der Kläger bevollmächtigt, den Treuhänder in allen Angelegenheiten zu vertreten, die den treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteil und das Unternehmen betrafen, insbesondere auch bei Ausübung des Stimmrechts.
Nach außen trat als Geschäftsführer der A-GmbH aufgrund eines am 23.04.1996 geschlossenen Dienstvertrages S auf.
Die Umsätze der A-GmbH entwickelten sich von 210.762 DM (1996), über 3.343.519 DM (1997), 4.452.580 DM (1998) auf über 7 Mio. DM (1999); die Jahresergebnisse entwickelten sich von 33.080 DM (1996) über 32.229 DM (1997) auf 28.619 DM (1998).
Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kläger und S, u. a. über die aufgrund einer bereits 1999 erkennbaren krisenhaften Entwicklung notwendigen Maßnahmen, kündigte der Kläger am 03.05.2000 sowohl den Treuhandvertrag als auch den Geschäftsführervertrag; als Geschäftsführer bestellte er sich ab 04.05.2000 selbst.
Am 09.05.2000 stellte der Kläger Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A-GmbH. Am 10.05.2000 erließ das Insolvenzgericht ein allgemeines Veräußerungs- und Verfügungsverbot.
Der Kläger war Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer Firma B GmbH (ab 15.02.1999: B1 GmbH; im Folgenden B1-GmbH). Die B1-GmbH stellte der A-GmbH in den Streitjahren Rechnungen für verschiedene Leistungen, wie etwa die Vermittlung von Aufträgen für den Bau von Industriehallen, die Erledigung von Buchhaltungsarbeiten, technische Abklärungen, Abstimmungen mit Bauleitern, Inkassoleistungen, Montageplanungen und Einteilungen, und zwar - nach den Feststellungen des Konkursverwalters, die der Senat als zutreffend erachtet - in folgender Höhe:
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Rechnung brutto |
Zahlungen |
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DM |
DM |
1997 |
205.000 |
194.000 |
1998 |
468.000 |
478.000 |
1999 |
514.264 |
507.264 |
Im Rahmen einer Fahndungsprüfung beim Kläger sagten S und die damaligen Angestellten der A-GmbH übereinstimmend aus, dass der Kläger der eigentliche Chef der A-GmbH gewesen sei. Er habe die Vorstellungsgespräche geführt, mit Kunden verhandelt und Zahlungen an die Lieferanten und Subunternehmer festgelegt. Auch habe der Kläger die Arbeit unter den Angestellten verteilt und sogar angeordnet, dass die Angestellten andere Tätigkeiten als die von S aufgetragenen hätten ausführen müssen. Der Kläger habe die Auftragsvergabe an Subunternehmer und deren Konditionen entschieden. S sei dann lediglich der fertige Vertrag zur Unterschrift vorgelegt worden. Der Kläger habe die Schriftsätze bei Mängelrügen diktiert, die dann von S oder anderen Angestellten „i. A.“ unterschrieben worden seien. Besprechungen über den Arbeitsfortgang seien im Beisein des Klägers und des S geführt worden; entschieden habe dann aber allein der Kläger. Der Schriftverkehr habe dem Kläger zur Unterschrift vorgelegt werden müssen. Vor Gericht sei S aufgetreten, habe aber immer Rücksprache mit dem Kläger halten müssen. Bei gerichtlichen Vergleichen habe der Kläger S einen Vergleichsrahmen vorgegeben. Auch über Anschaffungen habe der Kläger entschieden. S hingegen habe keine größeren Entscheidungen treffen können. Einblick in die Bankkonten hätten nur der Kläger und S gehabt.
Die Steuerfahndung kam daraufhin zum Ergebnis (Fahndungsbericht vom 08.09.2004), dass es sich bei den von der B1-GmbH der A-GmbH erteilten Rechnungen um Scheinrechnungen gehandelt habe. Die Leistungen seien nicht erbracht w...