Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur rückwirkenden Aufhebung bestandskräftiger Verlustfeststellungsbescheide
Leitsatz (redaktionell)
Es besteht keine Gewerbesteuerfreiheit bei Übergang einer GmbH & Co KG von der gewerblichen auf eine vermögensverwaltende Tätigkeit, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen fortgeführt werden.
Normenkette
GewStG § 2 Abs. 1, § 10a
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist noch die Aufhebung der Verlustfeststellungsbescheide auf den 31.12.1998, 31.12.1999 und 31.12.2000.
Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der B GmbH & Co KG. Mit Vertrag vom 06.06.2000 ist die Komplementärin X1 GmbH auf die Kommanditistin X2 GmbH verschmolzen worden. Die Eintragung der Verschmelzung ist zum 01.11.2000 wirksam geworden.
Der Gründung der B lag eine zwischen der F1 und dem X Konzern getroffene Vereinbarung über die Beteiligung der X Gruppe an den Aktivitäten der F Gruppe zugrunde. Der gesellschaftsrechtliche Einstieg des Xkonzerns erfolgte durch Eintritt der X2 GmbH als Kommanditistin in das Einzelunternehmen B mit 32,03 v. H. des Gesellschaftskapitals. Die F1 wurde Komplementärin der B; hierdurch entstand die B als GmbH u. Co. KG. Wesentliches Betriebsvermögen der B war die Beteiligung an der F AG mit 76,5 % des Grundkapitals. Die gesamthänderisch in der B gebundenen Aktien standen im Innenverhältnis dem jeweiligen Gesellschafter allein zu. Sie verteilten sich rechnerisch mit 24,5 % (F AG - Aktien) auf die X2 und mit 52 % (F AG -Aktien) auf die F1.
Zwischen der B und der F AG bestand ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Nach diesem Unternehmensvertrag war die B berechtigt, dem Vorstand der F AG Weisungen zu erteilen. Die F AG hatte sich verpflichtet, ihren Jahresgewinn an die B abzuführen. Die B hatte sich gem. § 302 AktG verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag bei der F AG auszugleichen.
Der Gesellschaftsvertrag der B wurde als Anlage 1 des Grundlagenvertrages vom 04.02.1984 neu gefasst und das F - Engagement von X umstrukturiert.
Ab 01.04.1984 wurde die F GmbH, später umfirmiert in X1 GmbH, Komplementärin der B gegen Kostenersatz und eine jährliche Haftungsvergütung von zunächst 2 Mio. DM, später 30.000 DM jährlich.
Die bisherige Komplementärin F1 wurde Kommanditistin der B mit einem festen jährlichen Gewinnanteil von 40 Mio. DM (Vorabgewinn vereinbart für 20 Jahre). Die F1 sollte Verluste nur bis zur Höhe ihrer Kapitaleinlage (01.04.1984: 85.054.420,49 DM) zugewiesen bekommen. Der verbleibende Gewinn / Verlust entfiel auf die X2.
Die X2 erwarb nachfolgend direkt 7,1 %. der Aktien an der F AG (Stimmrecht der X-Gruppe an der F AG somit 7,1 %. + 32,03 %. / 76,5 %. = 31,6 %) welche in der Sonderbilanz mit 120.542.339 DM aktiviert wurden.
Im Dezember 1985 trat die am 26.11.1985 gegründete F2 - ab Dezember 1999 umfirmiert auf X2NEU - in die B ein und übernahm den Kommanditanteil der X2.
Gesellschafter der F2 war zu 100 % die J, welche zu 100 % eine Tochter der X0 ist. Zur Absicherung der Zahlungsunfähigkeit bzw. der Überschuldung der F2 wurde eine Patronatsvereinbarung zwischen der X0 und der F2 geschlossen.
Zwischen der B und der F AG wurde am 20.08.1985 ein Vertrag über die Forschung, Entwicklung und die Schutzrechtsverwaltung abgeschlossen.
Die B erwirtschaftete zunächst (ab 1985/86) Gewinne, erzielte aber ab 1992 hohe Verluste, die sich fast ausschließlich aus der Übernahme der Verluste der F AG ergaben. Um die sich hieraus ergebende finanzielle Belastung für den Xkonzern zu verringern, wurde eine Entflechtung von den F-Aktivitäten angestrebt.
Mit Vereinbarung vom 27.02.1996 wurde der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der F AG und der B zum 31.12.1996 gekündigt. Letztmalig wurde das Ergebnis des Geschäftsjahres 1996 der F AG von der B übernommen.
Die wirtschaftlichen Aktivitäten der B umfassten gemäß dem Wirtschaftsprüfungsbericht zum 31.12.1996 (bis zu diesem Stichtag):
- die Verwaltung der Beteiligung an der F AG und der Konzerngesellschaften im Holdingbereich;
- die Durchführung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten sowie die Patent- und Schutzrechtsverwaltung - insbesondere für Unternehmen des X-Konzerns und des F Konzerns.
Grundlage hierfür war der Vertrag über die Forschung, Entwicklung und die Schutzrechtsverwaltung vom 20.08.1985.
Mit Schreiben vom 30.12.1996 hat die X0 dem Vorstand der F AG mitgeteilt, dass sie mit Beendigung des Unternehmensvertrages weder indirekt noch direkt Einfluss auf die F AG und die Führung der Geschäfte von F ausüben werde (vgl. Prüfungsbericht zum Jahresabschluss 31.12.1996).
Mit Vertrag vom 19.06.1997 hat die B 1.286.250 Aktien der F AG im Nennwert von 64.312.500 DM (24,5 % des Grundkapitals der F AG) zum Buchwert von 31.097.666 DM an die Fa. X0 veräußert.
Im Laufe des Jahres 1997 erwarb die F2 das von F im Privatvermögen gehaltene Aktienpaket von 16,4 %. Hierdurch entstanden Aufwendungen in Höhe von 146.537.500 DM.
Im Rahmen einer am 22.09.1997 zwischen der B, ...