Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeldstreitigkeiten
Nachgehend
BFH (Urteil vom 12.04.2000; Aktenzeichen VI R 67/99) |
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist im Rahmen der Rückforderung von Kindergeld die anteilige Berechnung der 12.000,00 DM-Grenze nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG.
Der am 4. September 1972 geborene Sohn des Klägers, …, absolvierte eine Berufsausbildung als Industriekaufmann bei der Firma … Trier. Nach der von der Firma vorgelegten Ausbildungsbescheinigung vom 11. Dezember 1996 sollte die Ausbildung bis voraussichtlich 31. Juli 1997 andauern. Der Beklagte zahlte daraufhin bis einschließlich Juli 1997 Kindergeld in Höhe von 220,00 DM monatlich. Mit Schreiben vom 10. Juli 1997 teilte die Ausbildungsfirma mit, dass Thorsten die Abschlussprüfung bestanden habe und das Prüfungsergebnis am 7. Juli 1997 mitgeteilt worden sei; der Auszubildende sei im Anschluss daran ab dem 8. Juli 1997 als Arbeitnehmer übernommen worden. In der Zeit vom Januar bis Juni 1997 wurde dem Sohn eine monatliche Ausbildungsvergütung in Höhe von 980,00 DM gezahlt, vom 1. bis 7. Juli 1997 in Höhe von 226,40 DM und für die Zeit vom 8. Juli bis 31. Juli 1997 ein Arbeitsentgelt in Höhe von 2.160,00 DM. Daneben wurde für die Zeit der Ausbildung in 1997 im Juli desselben Jahres ein Urlaubsgeld in Höhe von 450,00 DM gezahlt. Nach erfolgter Anhörung wurde die Entscheidung über die Bewilligung von Kindergeld mit Bescheid vom 15. August 1997 aufgehoben, weil die maßgebliche Einkommensgrenze von 7.000,00 DM überschritten worden sei; zugleich wurde der zu Unrecht gezahlte Kindergeldbetrag von 1.540,00 DM (7 × 220,00 DM) zurückgefordert.
In den Monaten August bis Dezember 1997 hatte der Sohn ein steuerliches Bruttoeinkommen von jeweils 978,00 DM.
Mit form- und fristgerecht eingelegtem Einspruch wendete der Kläger hiergegen ein, dass bis zur Beendigung der Ausbildung am 7. Juli 1997 die Einkünfte seines Sohnes …. Arbeitgeberbescheinigung ohne steuerliche Freibeträge (Werbungskosten) 6.106,40 DM betragen hätten. Dies sei unterhalb der Höchstgrenze. Das Einkommen als Arbeitnehmer sei erst nach dem Ende der Ausbildung angefallen. Er sei daher einverstanden, das Kindergelder Juli 1997 zurückzuzahlen, nicht aber auch für die Monate Januar bis Juni 1997. Mit Einspruchsentscheidung vom 10. März 1998 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung im wesentlichen aus, dass im Zeitraum von Januar bis Juli 1997 das Kind Thorsten ein Einkommen in Höhe von 8.716,40 DM erzielt habe. Im gesamten Kalenderjahr 1997 habe das Kind Einnahmen von 13.606,40 DM erzielt. Vom maßgeblichen Einkommen sei die Arbeitnehmerpauschale von 2.000,00 DM anteilig zu berücksichtigen. Unter Gewichtung der Einnahmen für die Zeit von Januar bis Juli 1997 zu den Gesamteinnahmen in 1997 errechne sich eine anteilige Arbeitnehmerpauschale von 1.281,22 DM (8.716,40 DM: 13.606,40 DM × 2.000,00 DM). Nach Abzug der anteiligen Arbeitnehmerpauschale verbleibe ein Einkommen von 7.435,18 DM, die Grenze von 7.000,00 DM sei damit überschritten. Die Entscheidung über die Bewilligung von Kindergeld sei deshalb nach § 70 Abs. 2 EStG aufzuheben gewesen und der überbezahlte Betrag von 1.540,00 DM nach § 37 Abs. 2 AO zu erstatten.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 2. April 1998 beim Beklagten eingegangenen Klage. Er trägt vor, dass zu seinen Gunsten ein Berechtigungszeitraum von Januar bis Juni 1997 anzunehmen sei. In diesem Zeitraum hätten die maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen. Lediglich für den Monat Juli 1997 sei Kindergeld gezahlt worden, obwohl das monatliche Einkommen die zulässige Einkommensberechtigungsgrenze von 1.000,00 DM überschritten habe. Nur für Juli 1997 könne daher das Kindergeld zurückgefordert werden. Insbesondere ergebe sich aus dem Gesamtjahreseinkommen des Sohnes … in Höhe von 13.606,40 DM unter Abzug einer Arbeitnehmerpauschale in Höhe von 2.000,00 DM, das die Einkommensgrenze in Höhe von 12.000,00 DM für das Gesamtjahr nicht überschritten worden sei. Lediglich der unglückliche Umstand, dass in einem Monat mehr verdient worden sei, rechtfertige es nicht, das im übrigen rechtmäßig gezahlte Kindergeld für ein ganzes halbes Jahr zurückzufordern.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Änderung des Bescheides vom 15. August 1997 und der Einspruchsentscheidung vom 10. März 1998 den Rückforderungsbetrag auf 220,00 DM herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte tritt der Klage entgegen und verweist zur Begründung auf die Ausführungen in der angefochtenen Einspruchsentscheidung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage fuhrt in der Sache nicht zum Erfolg.
Das beklagte Arbeitsamt hat als Familienkasse zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid die Bewilligung des Kindergeldes für den Zeitraum Januar bis Juli 1997 aufgehoben. Denn die Voraussetzungen für die Gewährung des Kindergeldes (§§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und...