Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbegünstigte Teilanteilsveräußerung, obwohl vorhandenes Sonderbetriebsvermögen nicht quotal mit veräußert wurde
Leitsatz (amtlich)
Wird ein im Sonderbetriebsvermögen stehendes Bürogebäude einer Steuerberatungssozietät, das aufgrund funktionaler Betrachtung als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen ist, im Rahmen einer Teil-Anteilsveräußerung nicht quotal mitveräußert, liegt keine steuerbegünstigte Teil-Anteilsveräußerung vor.
Normenkette
EStG § 16 Abs. 3
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob eine steuerbegünstigte Teilanteilsveräußerung vorliegt, obwohl vorhandenes Sonderbetriebsvermögen nicht quotal mit veräußert wurde.
Der Kläger ist Rechtsanwalt, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Er ist Partner der Sozietät ... und Partner in W.
Auf dem Grundstück A-Straße in W wurde im Jahr 1990 ein Praxisgebäude errichtet. Eigentümer des Grundstücks sind Frau L, Frau W (Ehefrauen der Mitgesellschafter des Klägers), und der Kläger zu je 1/3. Im Anschluss an die Fertigstellung wurden das Keller-, Erd- und Teile des Obergeschosses an die Steuerberatungskanzlei zu freiberuflichen Zwecken vermietet. Der 1/3-Anteil des Klägers wurde als Sonderbetriebsvermögen behandelt.
Mit Vertrag vom 7. Januar 1997 verkauften die zum damaligen Zeitpunkt alleinigen Gesellschafter W und der Kläger je einen 10%-Anteil an der Steuerberatungspraxis an den neu eintretenden Gesellschafter R. Die Beteiligungsverhältnisse betrugen nach dem Verkauf:
Umwandlungssteuerrechtlich wurde eine Einbringung der jeweiligen Mitunternehmeranteile in eine neue Personengesellschaft gemäß § 24 UmwStG mit vorheriger Veräußerung von Teilen der Mitunternehmeranteile angenommen. Für die vom Kläger und Herrn W erzielten Veräußerungsgewinne in Höhe von je 460.916 DM wurde im Veranlagungsverfahren die Steuerbegünstigung des § 34 EStG gewährt.
Anlässlich einer Betriebsprüfung bei der Steuerberatungspraxis im Jahr 2000 wurde festgestellt, dass für den Veräußerungsgewinn des Klägers die Steuerbegünstigung gemäß § 23 EStG nicht zu gewähren sei, da der Kläger nicht gleichzeitig den entsprechenden Anteils seines Sonderbetriebsvermögens (Grundstücksanteil) mit veräußert hatte. Der Beklagte erließ einen entsprechenden Änderungsbescheid. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg.
Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, von dem gemischt genutzten Gebäude entfalle - gemessen an der Wohn- und Nutzfläche - ein Anteil von 2/3 auf den von der Steuerberatungssozietät angemieteten Teil. Zivilrechtlich sei es nicht möglich gewesen, aus dem 1/3-Gesamthandsanteil an der Grundstücksgemeinschaft eine Quote von 20% auf den Büroanteil von 2/3 zu veräußern. Die Möglichkeit der Veräußerung unterstellt, hätte sich eine Quote von 4,4% des aktivierten Buchwerts von 249.822 DM, also in absoluten Beträgen 10.992,17 DM, ergeben. Nicht nur aus dem Prozentsatz, sondern auch aus dem absoluten Betrag in der Sonderbilanz des Prüfers werde deutlich, dass diese Quote weit unter dem Veräußerungsgewinn von 460.000 DM bleibe.
Der Grundstücksanteil des Klägers, soweit er auf die Nutzung als Büro entfalle, beinhalte keine stillen Reserven. Dies ergebe sich aus dem Vergleich des Ertragswerts (253.440 DM) zum Buchwert. Dabei sei der Sanierungsbedarf des Gebäudes wegen drückenden Wassers unberücksichtigt.
Nach der Rechtsprechung komme es entscheidend darauf an, ob der als Büro genutzte Grundstücksanteil des Klägers nach der funktionalen Betrachtungsweise eine wesentliche Betriebsgrundlage bilde. Der Beklagte differenziere nicht zwischen Sonderbetriebsvermögen und wesentlicher Betriebsgrundlage. Beide Begriffe seien nicht deckungsgleich.
Eine wesentliche Betriebsgrundlage sei nicht gegeben. Aus funktionaler Sicht liege eine wesentliche Betriebsgrundlage nur dann vor, wenn der Gegenstand für die Betriebsführung im konkreten Fall unabdingbar sei. Daran fehle es. Bei Steuerberatungs-, Rechtsanwalts- und Wirtschaftsprüfungssozietäten seien allein der Praxiswert mit dem Kundenstamm und das Humankapital (Sozii und Mitarbeiter) wesentliche Betriebsgrundlagen, nicht jedoch die beweglichen und unbeweglichen sächlichen Betriebsgrundlagen. Letztere seien jederzeit austauschbar. Wenn die Rechtsauffassung des Beklagten zuträfe, hätte dem Kollegen Wilhelm die Tarifermäßigung versagt werden müssen, da dieser nicht 20% des in seinem Sonderbetriebsvermögen befindlichen Pkw’s veräußert habe.
Weder das Gebäude von seiner Grundkonzeption her, noch der Büroteil seien in irgend einer Weise für die Bedürfnisse der Sozietät besonders hergerichtet worden. Es handele sich um ein standardmäßiges Büro, in dem jede andere Nutzung denkbar sei. Bei dem Gebäude handele es sich vielmehr um eine Vermögensanlage zwecks Altersvorsorge der Eigentümer.
Die Wesentlichkeit einer Betriebsgrundlage müsse aus der Sicht des Gesamtbetriebes der Sozietät beurteilt werden, nicht aus der Sicht des Klägers als Mitunternehmer.
Auch wenn man im Er...