Nachgehend
Tenor
I. Unter teilweiser Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 18.11.1991 und der Einkommensteuerbescheide 1987 vom 2.1.1989 und 1988 vom 10.1.1990 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 23.1.1992 wird der Beklagte angewiesen, für 1987 10.515,– DM und für 1988 3.600,– DM Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzuerkennen (St.Nr. 22/705/0513/2-XXIII/3, Rbh-Liste Nr. E 223/87, E 183/88).
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit leisten.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob AfA nach § 7 b EStG anzuerkennen sind.
Die seit Dezember 1983 verheirateten Kläger sind zur Zeit Eigentümer zu je 1/2 des Einfamilienhauses M., M.. Zuvor hatte der Kläger mit seiner früheren Ehefrau im Jahre 1981 das Einfamilienhaus R.a am selben Ort zum hälftigen Miteigentum erwarben und dafür Sonderabschreibungen nach § 7 b EStG erhalten. Die früheren Ehegatten haben ab Mai 1982 getrennt gelebt.
Im Rahmen des Scheidungsverfahrens erhielt dann der Kläger im Oktober 1983 das hälftige Miteigentum seiner ersten Frau an dem Grundstück R.raße … Er beantragte weiterhin für die Jahre 1983 bis 1985 die § 7 b-AfA, die er ohne weiteres für das ganze Haus erhielt, wobei er mit seiner zweiten Ehefrau zusammenveranlagt wurde. Im November 1985 veräußerte er das erste Grundstück und erwarb dafür zusammen mit der Klägerin das Grundstück M. Straße … zu hälftigem Miteigentum. Das wirtschaftliche Eigentum des verkauften Grundstücks ging aber erst am 31.3.1986 auf den Käufer über.
Als den Klägern für 1986 bezüglich der M. Straße … überhaupt keine § 7 b-AfA gewährt wurde, beantragten sie in den Steuererklärungen für 1987 und 1988 die Nachholung von 10 % bzw. 15 % der AfA-Beiträge mit der Begründung, daß es sich um ein Zweitobjekt handele.
Dem folgte der Beklagte nicht. Er sah in dem Haus M. Straße … nur ein sog. Folgeobjekt der R.raße … und gewährte 5 % AfA aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Für 1988 ergab sich darauf eine Einkommensteuerschuld von 0 DM. Gleichwohl hielten die Kläger ihren Einspruch auch für 1988 für zulässig und aufrecht, weil das darin festzustellende zu versteuernde Einkommen für die Berechnung des Zuschlags zum Kindergeld gem. § 11 a des Bundeskindergeldgesetzes maßgebend sei.
Der Beklagte wies für beide Streitjahre den Einspruch als unbegründet zurück.
Mit der Klage tragen die Kläger unter Hinweis auf ihre früheren Klageverfahren 5 K 1094/89 und 5 K 485/87, in denen es mangels Beschwer am Rechtsschutzbedürfnis fehlte, und ihr Vorbringen gegenüber dem Beklagten vor, die 1987 unterlassene AfA werde gem. § 7 b Abs. 3 EStG einschließlich von Abschreibungen nach § 82 a EStDV zusammen in Höhe von 10.515,– DM begehrt. Selbst wenn es sich bei der M. S. um ein Folgeobjekt handele, müsse das möglich sein. Für 1988 müßten die 3.600,– DM Werbungskosten wegen § 11 a Abs. 6 Bundeskindergeldgesetz bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt werden. Im Scheidungsjahr 1983 hätten die Voraussetzungen einer Zusammenveranlagung mit der geschiedenen Frau des Klägers noch vorgelegen; M. Straße … sei daher ein Zweitobjekt. Die Klägerin sei an der R.traße … nicht beteiligt gewesen. Sie habe bisher keine § 7 b-AfA. beantragt oder beansprucht, so daß ihr die volle § 7 b-AfA nunmehr für das Haus M. Straße … zustehe.
Die Kläger beantragen,
unter Änderung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1987 vom 2.1.1989 und 1988 vom 10.1.1990 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 23.1.1992 sowie der Einspruchsentscheidung vom 18.11.1991 für 1987 10.515,– DM und für 1988 3.600,– DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzuerkennen (St.Nr. 22/705/0513/2-XXIII/3, Rbh-Liste E 223/87, E 183/88).
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint, das Haus R.raße … sei bis zum 31.3.1986 (Übergang des wirtschaftlichen Eigentums) den Klägern zuzurechnen, und zwar wegen des Hinzuerwerbs des zweiten Miteigentumsanteils an dem ersten Haus durch den Kläger als Zweitobjekt. Denn die Miteigentumsanteile seien durch die Trennung der Eheleute selbständige Objekte im Sinne des § 7 b EStG geworden. Der Kläger habe nach seiner erneuten Eheschließung an dem Haus R.raße … die § 7 b-AfA voll, d.h. für zwei Miteigentumsanteile fortgesetzt und habe dies in seiner Einkommensteuererklärung geltend gemacht. Da der 8-jährige Begünstigungszeitraum aber erst 1988 geendet hätte, beginne für das Baus M. Straße … als Folgeobjekt der Begünstigungszeitraum 1987 und ende 1988. Denn nach § 7 b Abs. 3 EStG beginne der Nachfolgezeitraum im Streitfall erst 1987. Die unterlassene AfA nach § 7 b EStG für 1985 und 1986 betreffe noch das Haus R.aße … und könne in den Streit...