Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1991
Tenor
I. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 02. Juli 1993 wird der Einkommensteuerbescheid für 1991 von 28. Mai 1993 dahin geändert, daß die Einkommensteuer auf … DM festgesetzt wird.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob ein vom Arbeitgeber gezahltes Instrumentengeld als Werkzeuggeld nach § 3 Nr. 30 Einkommensteuergesetz –EStG – steuerfrei zu belassen ist.
Der Kläger ist verheiratet und wird zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Er ist angestellter Musiker … Hieraus erzielt er Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Neben seinem Arbeitslohn wird ihm ein tarifliches Kleidergeld und für die Bereitstellung eines Musikinstrumentes ein tarifliches Instrumentengeld gezahlt. Beide Beträge sind in den vorangegangenen Jahren als Aufwendungsersatz steuerfrei belassen worden. Das Kleidergeld wird auch weiterhin gemäß § 3 Nr. 31 EStG steuerfrei belassen. Mit Schreiben vom 15. Januar 1991 hat der Bundesminister der Finanzen der … mitgeteilt, daß nach Auffassung der obersten Finanzbehörden der Länder Instrumenten-, Saiten-, Rohr- und Blattgelder nicht als Werkzeuggeld im Sinne des § 3 Nr. 30 EStG steuerfrei gezahlt werden können. Vielmehr würden derartige Leistungen Werbungskostenersatz darstellen, der zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehöre (Bl. 8 Prozeßakten).
Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung beantragte der Kläger, Instrumentengeld in Höhe von 300,00 DM als Werkzeuggeld im Sinne des § 3 Nr. 30 EStG steuerfrei zu belassen. Diesem Antrag des Klägers folgte der Beklagte im Einkommensteuerbescheid für 1991 vom 28. Mai 1993 nicht. Mit Einspruchsentscheidung vom 02. Juli 1993 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der Klage trägt der Kläger vor, daß die einschränkende Auslegung des § 3 Nr. 30 EStG keine Grundlage im Wortlaut und Zweck des Gesetzes finde. Musikinstrumente seien als Werkzeuge zur Herstellung von Tönen, zur Schaffung von Aufführungen und von Aufnahmen für Tonträger und Videokassetten anzusehen. Sie dienten zur Herstellung der zu einem Musikstück erforderlichen Töne. Die Tonträger und Aufführungen verlangten sowohl handwerkliches Können als auch künstlerische Fähigkeiten des Instrumentalisten. Aber auch das künstlerische Können eines Kunsthandwerkers, mit dem dieser sein Werkzeug benutze, führe nicht dazu, daß es nicht mehr als Werkzeug im Sinne des § 3 Nr. 30 EStG anerkannt werde. Instrumentengeld hätte bis 1990 steuerfrei gezahlt werden können, es gebe keine Erklärung dafür, daß ab dem Inkrafttreten des Einkommensteuergesetzes 1990 diese Gelder versteuert werden müßten. Der Kläger besorge die Instrumente im Arbeitgeberinteresse. Nach dem Tarifvertrag sei er verpflichtet, ein gutes Instrument in tadellosem und spielfertigen Zustand zu benutzen. Diese Verpflichtung treffe ihn, weil ihm der Arbeitgeber ein Dienstinstrument nicht zur Verfügung stellen könne. Für die Anschaffung und Abnutzung des Instrumentes im Laufe seiner Lebensdauer werde ein Instrumentengeld gewährt. In 1991 sei ihm ein Instrumentengeld in Höhe von 324,00 DM für die Baßposaune und in Höhe von 378,00 DM für die Kontrabaßposaune gezahlt worden und außerdem im April 1991 die Versteuerung des Instrumentengelds von 1990 in Höhe von 366,00 DM durchgeführt worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 02. Juli 1993 den Einkommensteuerbescheid für 1991 vom 28. Mai 1993 dahin zu ändern, daß bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit das Instrumentengeld in Höhe von 1.068,00 DM steuerfrei nach § 3 Nr. 30 EStG belassen wird,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Zur Begründung führt er aus, daß es sich bei Musikinstrumenten nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht um Werkzeuge handele, da als solche nur Hilfsmittel anzusehen seien, die zur leichteren Handhabung, zur Herstellung oder zur Bearbeitung eines Gegenstandes verwendet werden würden. Musikinstrumente und deren Einzelteile gehörten nicht dazu (vgl. Abschnitt 19 Abs. 1 Satz 2 Lohnsteuer-Richtlinien –LStR–).
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung –FGO–).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Betrag, der dem Kläger als Instrumentengeld gezahlt wurde, stellt Werkzeuggeld im Sinne des § 3 Nr. 30 EStG dar und ist insoweit steuerfrei zu belassen.
Nach § 3 Nr. 30 EStG sind Entschädigungen für die betriebliche Benutzung von Werkzeugen eines Arbeitnehmers (Werkzeuggeld), soweit sie die entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigen, steuerfrei. Zu den Werkzeugen im Sinne dieser Regelung rechnet der Senat alle Arbeitsmittel, mit denen die Arbeitsleistung (Herstellung eines „Werkes”) ausgeführt wird. Dazu zählen jed...