Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Abfluss von Betriebsausgaben bei Zahlung mit Kreditkarte
Leitsatz (amtlich)
Beim Kreditkartengeschäft wird mit der Unterschrift des Belastungsbelegs die Leistung gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 EStG bewirkt. Die wirtschaftliche Verfügungsmacht des Kreditkarteninhabers über die ihm vom Kreditkartenaussteller zur Verfügung gestellten Mittel wird auf das Vertragsunternehmen übertragen, sobald der Kreditkarteninhaber den Belastungsbeleg unterzeichnet. Bei Zahlung mittels Kreditkarte erfolgt somit der Abfluss mit der Unterschrift auf dem Belastungsbeleg und nicht erst im Zeitpunkt der Belastung des Kontos.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 3-4, § 11 Abs. 2 S. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob die Aufwendungen des Klägers für eine Reise nach Bangkok und Hongkong in der Zeit vom 25. Dezember 1996 bis 5. Januar 1997, die er in Begleitung seiner Ehefrau zusammen mit dem Geschäftsführer der von ihm beratenen Firma I GmbH in I und dessen Ehefrau unternommen hat, als Betriebsausgaben im Veranlagungsjahr 1997 abgezogen werden können.
I.
Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang. Mit Urteil vom 1. Juni 2010 hat der BFH auf die Revision des Beklagten das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz 5 K 1575/01 - im Folgenden: FG - vom 1. Juni 2010 aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen. In den Entscheidungsgründen führt der BFH aus, dass das Urteil des FG nicht den Maßstäben der Rechtsprechung des BFH in dem Beschluss des Großen Senats vom 21. September 2009 (GrS 1/06) entspreche.
Das FG sei im Lichte der späteren Rechtsentwicklung im Ausgangspunkt zu Recht davon ausgegangen, dass die Reisekosten bei einer gemischt veranlassten Auslandsreise grundsätzlich aufgeteilt werden könnten. Es habe auch zu Recht angenommen, dass der Umfang des beruflichen Kostenanteils notfalls geschätzt werden könne. Es habe jedoch verkannt, dass vor der Schätzung an Hand objektiver Umstände festgestellt werden müsse, dass die Reise zumindest zum Teil beruflich veranlasst gewesen sei. Daran fehle es. Entsprechende Feststellungen habe das FG nach eigener Darstellung nicht getroffen. Es sei vielmehr davon ausgegangen, dass der Kläger den genauen Reiseverlauf nicht angeben könne und habe die berufliche Veranlassung deshalb auch dem Grunde nach selbst "geschätzt". Insoweit fehle es im Streitfall an objektiven Anhaltspunkten, an Hand derer sich das Gericht eine begründete Überzeugung vom Vorliegen eines beruflich veranlassten Reisezeitanteils habe bilden können. An die gegenteilige "Überzeugung" des FG sei der BFH nicht gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO), da sie nicht mit ausreichenden Tatsachen unterlegt sei.
Die Sache sei nicht spruchreif. Der Senat könne an Hand der vom FG getroffenen Feststellungen nicht sicher ausschließen, dass die Reisekosten des Klägers zumindest teilweise betrieblich veranlasst gewesen seien. Soweit das FG aus seiner Sicht auch festgestellt haben sollte, dass der Kläger den Sachverhalt nicht weiter substantiieren könne, schließe dies entsprechende Feststellungen nicht aus. Im Streitfall sei das FG nämlich gehalten gewesen (§ 76 Abs. 1 S. 1 FGO), die anderen Reiseteilnehmer von Amts wegen zu befragen, um sich die für die Entscheidung notwendige tatsächliche Überzeugung zu bilden. Dies werde es ergebnisoffen im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben. Es sei auch zu prüfen, ob die Reiseaufwendungen erst im Veranlagungszeitraum 1997 und nicht schon 1996 abgeflossen seien.
II.
Der Kläger ist Steuerberater und mit Geschäftssitz in I selbständig tätig. Seine Ehefrau ist in seiner Steuerberaterkanzlei als Angestellte beschäftigt. Der Kläger ermittelte seinen Gewinn im Streitjahr 1997 durch Einnahmen-Überschussrechnung. Betriebseinnahmen in Höhe von ... DM standen Betriebsausgaben in Höhe von ... DM gegenüber. Hiernach erzielte der Kläger im Streitjahr 1997 einen Gewinn in Höhe von ... DM. Zu den Betriebsausgaben gehörten auch Reisekosten in Höhe von insgesamt 9.600,40 DM. Hierin waren die Kosten für die Flüge von Frankfurt am Main via Dubai nach Hongkong und Bangkok und zurück sowie die Kosten für die Hotelaufenthalte in Hongkong und Bangkok allein des Klägers in Höhe von insgesamt 7.523,00 DM enthalten. Ausweislich der Rechnung des X vom 9. Dezember 1996 wurde der Betrag in Höhe von 7.523,00 DM per Visa-Card bezahlt. Am 8. Januar 1997 wurde dieser Betrag nach der Mitteilung der Belastung vom 3. Januar 1997 auf dem Konto 4531 gebucht.
Mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Einkommensteuerbescheid für 1997 vom 17. März 1999 veranlagte der Beklagte den Kläger und seine Ehefrau zunächst erklärungsgemäß und setzte Einkommensteuer in Höhe von ... DM fest (EStA 1997, Bl. 17).
Im Zuge der beim Kläger im Jahr 2000 durchgeführten Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume 1997 bis 1999 erkannte der Prüfer die Kosten der Flugreise nach Bangkok und Hongkong in Höhe von 7.523,00 DM in seinem Bericht vom 4. August 2000 nicht an. Nach Auffassung des Prüfers spreche gegen die berufliche Veranlassung der Flugreise die Tatsache,...