Revision eingelegt (BFH VIII R 13/11)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung von Schuldzinsen nach Auflösung der GmbH – Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens bei Ermittlung der Einkünfte der GmbH nach dem Anrechnungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Nach der geänderten BFH-Rechtsprechung sind Schuldzinsen auch dann als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen, wenn die Kapitalgesellschaft vor dem Veranlagungszeitraum 1999 aufgelöst worden ist. Das nach der geänderten Rechtsprechung zu beachtende Halbeinkünfteverfahren war im Jahr 2000 noch nicht in Kraft getreten, im Jahr 2001 noch nicht anzuwenden und in den Jahren 2002 und 2004 bis 2007 nicht einschlägig, weil die Einkünfte der GmbH vorliegend nicht nach dem Halbeinkünfteverfahren, sondern ausschließlich nach dem bis 2001 maßgeblichen Anrechnungsverfahren ermittelt wurden.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 3c Abs. 2 S. 1, § 3 Nr. 40
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend machen kann.
In ihrer Einkommensteuererklärung für 2001 vom 29. April 2003 erklärten die Kläger in der Anlage GSE nachträgliche Betriebsausgaben des Klägers in Höhe von -17.208,20 €, die sie als Auflösungsverlust gemäß § 17 EStG berücksichtigt wissen wollten (EStA, Fach 2002, Bl. 5). Diese setzten sich nach der Aufstellung des Klägers aus der einmaligen Zahlung für das Stammkapital in Höhe von 40.000,- DM, aus der IKK-Haftung in Höhe von 5.400,- DM, aus den Schuldzinsen Voba ...705 und ...900 in Höhe von 8.689,23 DM und von 467,67 DM und aus Rechtsanwaltshonoraren in Höhe von 7.500,- DM (RA M) und 4.000,- DM (RA H) zusammen (EStA, Fach 2001, Bl. 6). Die Klägerin erklärte Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 110.848,- DM.
Wegen der Vorgeschichte zu den vom Kläger geltend gemachten nachträglichen Werbungskosten wird auf den Tatbestand in dem Verfahren 5 K 1509/10 – dort unter I. – verwiesen.
Mit Darlehensvertrag vom 6. Juli 2001 mit der Vertragsnummer ...705 wurde das unter der Vertragsnummer ...900 zwischen dem Kläger und der Volksbank X am 9. Januar 1998 abgeschlossene und zu 6,5 % verzinsliche Darlehen über 250.000,- DM bei einem Zinssatz von 7,0 % auf 265.000,- DM erhöht. Aus der Anlage zum Darlehensvertrag ergab sich, dass das Darlehen ...900 abgelöst wurde und zugleich der Finanzierung des Vergleichsbetrages von 30.000,- DM für den Konkursverwalter B diente. Ausweislich des Zwischenberichts des Insolvenzverwalters vom 31. Mai 2001 sollten mit dem Betrag des Klägers in Höhe von 30.000,- DM sämtliche Forderungen des Konkursverwalters gegen den Kläger und die Klägerin im Wege des Vergleichs bei gleichzeitigem Forderungsverzicht des Konkursverwalters beglichen werden (Konkursakte, Bl. 350). Nach dem Zwischenbericht des Konkursverwalters vom 21. November 2001 erklärte er sich ungeachtet des fehlenden Beschlusses der Gläubigerversammlung schließlich bereit, auf der Basis der Zahlung eines Betrages in Höhe von 35.000,- DM sämtliche Ansprüche der Gemeinschuldnerin - der GmbH - gegen die Kläger als erledigt zu betrachten (Konkursakte, Bl. 372).
Nach den von den Klägern vorgelegten Bescheinigungen der Volksbank X entrichtete der Kläger im Jahr 2002 Schuldzinsen in Höhe von 4.155,37 € auf das bis zum 12. Juli 2001 laufende Darlehen ...900 und in Höhe von 4.442,73 € auf das ab dem 13. Juli 2001 laufende Darlehen ...705.
Mit Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 29. September 2008 setzte der Beklagte die von der Klägerin erklärten Einkünfte aus Gewerbebetrieb an, berücksichtigte einen Verlustabzug in Höhe von 37.129,- DM und setzte Einkommensteuer in Höhe von 5.328,-DM fest (EStA, Fach 2001, Bl. 21). In den Erläuterungen führte der Beklagte aus, dass „die nochmals geltend gemachten Kosten nach § 17 EStG nicht berücksichtigt werden können, da diese in den Verlustfeststellungen der Vorjahre enthalten sind bzw. nicht anerkannt werden können. Hierzu verweise ich auf die ergangenen Einspruchsentscheidungen.“
Das Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg. Mit Einspruchsentscheidung vom 23. März 2010 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück (Rb-Akte, Fach „ESt 2007“, Bl. 10 ff.). Auf die Einspruchsentscheidung wird verwiesen.
Mit ihrer bei Gericht am 21. April 2010 eingegangenen Klage machen die Kläger im Wesentlichen dasselbe wie in dem Verfahren 5 K 1509/10 geltend. Die vom Kläger an die IKK geleisteten Zahlungen seien als nachträgliche Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen. Bei den von ihm im Jahr 2001 gezahlten Schuldzinsen handele es sich entsprechend der geänderten Rechtsprechung des BFH durch die Urteile vom 16. März 2010 (VIII R 20/08 und VIII R 36/07) um nachträgliche Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen. Daher seien die ihm im Jahr 2001 entstandenen Schuldzinsen in Höhe von insgesamt 8.598,10 € abzugsfähig.
Die Kläger beantra...