Entscheidungsstichwort (Thema)
Fahrtkosten zu sportlichen Wettkämpfen als berufsbedingte Werbungskosten
Leitsatz (amtlich)
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an Sportwettkämpfen sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen, wenn der Arbeitgeber die Wettkampfaktivitäten erwartet und hierfür bezahlen Sonderurlaub gewährt. Auch ein Anspruch auf spätere Reisekostenerstattung durch den Arbeitgeber lässt den bestehenden Werbungskostenabzug unberührt.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 11 Abs. 2 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2, § 19 Abs. 1
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Berücksichtigung von Aufwendungen für Schießsportwettkämpfe sowie für Schießausrüstungen in Streit.
Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war im Streitjahr (2002) als Trainer und Ausbilder bei der Firma „S GmbH“ beschäftigt. Diese hatte das mit der S AG bestehende Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 1. Januar 1999 fortgesetzt. Der Kläger war im Rahmen seines Arbeitsvertrages sowohl mit der S AG als auch mit der S GmbH u.a. mit der Betreuung der Schießübungen und für das Thema Waffensachkunde zuständig. Vor seinem Wechsel in die Privatwirtschaft war der Kläger bei der ...er Polizei, zuletzt beim Sondereinsatzkommando, tätig gewesen, wobei er auch dort für die Schießausbildung zuständig gewesen war. Aus seiner Tätigkeit bei der Firma „S GmbH“ machte der Kläger in der Einkommensteuererklärung bei einem Bruttoarbeitslohn incl. Sachbezügen aufgrund einer Pkw-Gestellung auch für private Zwecke in Höhe von insgesamt 56.647,-- € neben der Entfernungspauschale und den Beiträgen zu Berufsverbänden weitere Werbungskosten in Höhe von 7.772,-- € geltend (Anlage zur Einkommensteuererklärung Bl. 87 f. der ESt-Akten 2002). Diese Werbungskosten setzten sich hierbei überwiegend aus Abschreibungen von Anschaffungskosten für Schießausrüstungen (insbesondere Pistolen) sowie aus Aufwendungen für die Teilnahme an Schießwettkämpfen (Fahrtkosten, Startgelder Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwand) zusammen.
In den Einkommensteuerbescheiden 2002 vom 24. Februar 2004 und 22. November 2004 erkannte der Beklagte diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten an, sondern rechnete sie zu den allgemeinen Kosten der Lebensführung im Sinne des § 12 des Einkommensteuergesetzes -EStG-, da eine ausschließliche berufliche Veranlassung aus Sicht des Beklagten nicht gegeben war. Insoweit setzte der Beklagte lediglich den Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.044,-- € an.
Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg. Der Beklagte führte in der Einspruchsentscheidung vom 20. Juni 2005 im Wesentlichen aus, dass es sich bei den hier in Rede stehenden Aufwendungen um Kosten der Lebensführung handele, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringe, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen entstünden (Hinweis auf § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG).
Diese Vorschrift diene der Abgrenzung der Einkunftssphäre von der privaten Sphäre und beruhe auf dem grundlegenden Prinzip des deutschen Einkommensteuerrechts, wonach Vermögenszugänge und Vermögensabgänge, die nicht mit der Erzielung von Einkünften zusammenhingen, sich als nicht steuerbare Vorgänge grundsätzlich weder steuererhöhend noch steuermindernd auswirken dürften. Der Kläger sei als Trainer und Ausbilder bei der Firma S, einem Sicherheitsunternehmen, nichtselbständig tätig. Die Firma werbe für Sicherheitsdienstleistungen im Bereich der Kriminalprävention staatlicher und kommunaler Sicherheitsorgane. Der Kläger sei insbesondere durch seine Schießerfolge im IPSC-Schießen bekannt. Der Arbeitgeber nutze dessen Erfolg für adäquate Werbemaßnahmen.
Soweit die Kläger im Einspruchsverfahren darauf verwiesen hätten, dass die sportlichen Erfolge im Außenbereich der S gegenüber Kunden wichtig sei und für die Tätigkeit des Klägers im Unternehmen als Trainer und Waffensachverständiger unerlässlich wäre, sei darauf abzustellen, dass der Anstellungsvertrag des Klägers mit der Firma S derartige Betätigungen als Sportschütze nicht ausdrücklich vorsehe. Auch der Gesichtspunkt, dass der Arbeitgeber die sportlichen Aktivitäten des Klägers durch Sonderurlaub fördere, sei ebenfalls von unwesentlicher Bedeutung, sondern lediglich ein Entgegenkommen des Arbeitgebers. Eine eindeutige, zweifelsfreie Zuordnung zu dem Bereich der Einkunftssphäre des Klägers sei nicht möglich. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG schreibe in solchen Fällen zwingend eine Zuordnung zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung vor. Entscheidend für die Abgrenzung der Werbungskosten von den nicht abziehbaren Aufwendungen für die private Lebensführung sei die berufliche Veranlassung der Aufwendungen. Nach dem Einkommensteuergesetz seien Aufwendungen nur dann als durch eine Einkunftsart veranlasst anzusehen, wenn sie hierzu in einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang stünden. Maßgebend dafür, ob...