Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH III B 14/12)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Überdotierung einer Unterstützungskasse bei teils rückgedeckten und teils nicht rückgedeckten Zusagen
Leitsatz (amtlich)
Das Betriebsausgabenabzugsverbot des § 4d Abs. 1 S. 2 EStG greift bei einer Überdotierung der Unterstützungskasse auch dann in voller Höhe, wenn die „Zuwendungen“ des Trägerunternehmens an die Unterstützungskasse teils für rückgedeckte, teils für nicht rückgedeckte Altersvorsorgezusagen aufgewendet werden. Liegt eine Überdotierung vor und übersteigt das tatsächliche Kassenvermögen das zulässige Kassenvermögen soweit, dass es auch über den jährlichen Zuwendungen des Trägerunternehmens an die Unterstützungskasse liegt, ist der Betriebsausgabenabzug gemäß § 4d Abs. 1 S. 2 EStG in voller Höhe ausgeschlossen. Tatsächliches und zulässiges Kassenvermögen sind stets einheitlich zu ermitteln. Hierbei sind aus Darlehensgewährungen der Unterstützungskasse an das Trägerunternehmen jener zufließende Erträge bei der Ermittlung des tatsächlichen Kassenvermögens der Unterstützungskasse zu erfassen. Eine Segmentierung des Kassenvermögens in Kassenvermögen, das sich auf rückgedeckte bzw. nicht rückgedeckte Altersvorsorgezusagen bezieht, ist ausgeschlossen. Dies ist mit dem Sinn und Zweck des § 4d Abs. 1 S. 2 EStG, der Zuwendungen des Trägerunternehmens an die Unterstützungskasse nur im Rahmen des zulässigen Kassenvermögens erlaubt, zumal jenes dadurch Vermögen aus seiner steuerpflichtigen Sphäre in die steuerbefreite Sphäre dieses verlagert, nicht vereinbar.
Normenkette
EStG § 4d Abs. 1 S. 2 ff.
Tatbestand
Streitig ist, ob Zuwendungen des Klägers als Trägerunternehmen an die Gruppenunterstützungskasse X e.V. in den Streitjahren 2001 bis 2005 als Betriebsausgaben abzugsfähig gewesen sind.
I.
1. Am ... wurde die Unterstützungskasse X e.V. - im Folgenden: Unterstützungskasse - gegründet. Ausweislich der Satzung befindet sich ihr Sitz in Y. Ihr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Ihr Zweck liegt in der betrieblichen Altersversorgung der Arbeitnehmer des Trägerunternehmens. Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Beirat. Erster Vorsitzender des Vorstandes war in den Streitjahren der Kläger. Zweite Vorsitzende des Vorstandes war die Klägerin. Nach der Satzung dürfen die Mittel der Unterstützungskasse nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Erfüllung des Unterstützungszweckes soll durch Zuwendungen seitens des Trägerunternehmens, durch andere Zuwendungen und durch die Erträge hieraus ermöglicht werden. Das Trägerunternehmen ist zur Leistung von laufenden Beiträgen oder Zuschüssen nicht verpflichtet.
Über die Anlage des Vermögens der Unterstützungskasse entscheidet der Vorstand. Gegen eine angemessene Verzinsung können auch Darlehen an das Trägerunternehmen gewährt werden.
Leistungsempfänger sind die Mitarbeiter, ehemalige Mitarbeiter und arbeitnehmerähnliche Personen des Trägerunternehmens sowie Angehörige (Witwen und Waisen) des genannten Personenkreises.
Die Unterstützungen werden als Zahlung zur Altersversorgung gewährt. Der Vorstand stellt Leistungspläne auf, nach denen die Leistungen des Vereins gewährt werden.
Ein Rechtsanspruch der Leistungsempfänger und deren Hinterbliebenen auf Gewährung von Leistungen durch die Unterstützungskasse ist in jedem Falle ausgeschlossen. Alle Leistungen werden freiwillig und mit der Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs gewährt.
Im Übrigen wird auf die Satzung der Unterstützungskasse verwiesen.
2. Für sieben Arbeitnehmer der vom Kläger als Trägerunternehmen betriebenen Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei erstellte die Unterstützungskasse im Jahr 1992 und 1993 schriftliche Leistungspläne. Hiernach sollten an die betreffenden sieben Arbeitnehmer mit der Vollendung ihres 65. Lebensjahres an Stelle von lebenslänglich laufenden Leistungen jeweils einmalige Kapitalzahlungen in Höhe von 360.000,- DM in sechs Fällen und im Fall von Frau F in Höhe von 240.000,- € erfolgen. Einen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen gewährte die Unterstützungskasse den begünstigten Arbeitnehmern des Klägers nicht. Ab dem 16. Dezember 1996 waren sechs von der Unterstützungskasse zugesagte Altersvorsorgeleistungen durch mit der Z Lebensversicherungs-AG abgeschlossene Rückdeckungsversicherungen abgesichert. Bei den Arbeitnehmern, deren von der Unterstützungskasse zugesagte einmalige Kapitalabfindungen durch eine Rückdeckungsversicherung abgesichert waren, handelte es sich um die folgenden Mitarbeiter/innen:
Frau A, geboren am ... 1956, Beginn der Versorgungszusage ...1992,
Frau B, geboren am ... 1945, Beginn der Versorgungszusage ... 1992,
Frau C, geboren am ... 1944, Beginn der Versorgungszusage ... 1992,
Frau D, geboren am ... 1962, Beginn der Versorgungszusage ... 1992,
Frau E, geboren am ... 1957, Beginn der Versorgungszusage ... 1993 und
Herr G, geboren am ... 1953, Beginn der Versorgungszusage ... 1992.
Allein die Frau F am ... 1993 zugesagte einmalige Kapitalabfindung...