Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung
Leitsatz (amtlich)
Zum Vorrang der Rechtsgrundsätze zur mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung nach dem Urteil des BFH vom 23. April 1996 (VII R 13/95, BStBl. II 1998, 325), wenn zwar eine zur Vermietung einheitliche Willensbildung der Eigentümer der Grundstücke als notwenig behauptet wird, darüber hinaus aber kein Abschluss eines Gesellschaftsvertrages behauptet worden ist oder Anhaltspunkte für die Begründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sonst ersichtlich sind.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin ist eine KG, an der Frau S zu 54% und Herr S zu 46% beteiligt sind. Die Ehefrau ist Komplementärin und Geschäftsführerin der Gesellschaft, der Ehemann ist Kommanditist. Die Klägerin betreibt ein Autohaus mit angeschlossener Kfz-Werkstatt. Das Autohaus befindet sich in der ...straße in S auf Grundstücken, die von den Gesellschaftern angemietet wurden.
Bei den Grundstücken und handelt es sich um das Grundstück Flur-Nr. ... mit aufstehenden Betriebsgebäuden sowie Abstellflächen mit einer Gesamtfläche von 8360 qm im Eigentum von Frau S und die Grundstücke Flur-Nrn. ... und ... mit einer Gesamtfläche von 1594 qm, deren Eigentümer die Eheleute S jeweils zur Hälfte sind und auf denen sich Abstellflächen befinden (vgl. Blatt 10 der Prozessakte).
Bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte wurden die Einnahmen der Eheleute S aus der Verpachtung der Grundstücke an die KG antragsgemäß als Sonderbetriebseinnahmen von Herrn und Frau S angesetzt.
Für die Veranlagungszeiträume 1993 bis 1996 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung statt. In dem Bericht vom 2. März 1998 war die Behandlung der Grundstücke als Sonderbetriebsvermögen nicht beanstandet worden. Der Prüfungsbericht wurde hinsichtlich anderer Prüfungsfeststellungen vom Beklagten durch entsprechende Änderung der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1993 bis 1996 jeweils vom 12. Mai 1998, die Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag für 1993 bis 1996 ebenfalls jeweils vom 12. Mai 1998 sowie die Bescheide über den Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 1.1.94 und 1.1.97 ebenfalls jeweils vom 12. Mai 1998 ausgewertet.
Hiergegen legte die Klägerin wegen der Behandlung der Grundstücke als Sonderbetriebsvermögen und der Einnahmen aus der Verpachtung der Grundstücke als Sonderbetriebseinnahmen Einspruch ein. Dieser wurde mit Einspruchsentscheidung vom 10. November 2000 zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt vor, durch das Urteil des BFH vom 23. April 1996 VIII R 13/95 (BStBl. II 1998, 325) habe sich die Rechtsprechung geändert. Vor dieser Änderung der Rechtsprechung sei man von einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung ausgegangen und habe die angemieteten Wirtschaftsgüter bei der KG als notwendiges Sonderbetriebsvermögen bilanziert und die Vergütungen für deren Überlassung als Sonderbetriebseinnahmen bei ihrer Gewinnermittlung behandelt. Nunmehr wäre jedoch die Betriebsaufspaltung vorrangig und die Mietzahlungen der KG an die Gesellschafter seien Betriebsausgaben. Diese Ansicht würde auch der Richter am BFH a. D. Dr.Bordewin vertreten. Der Beklagte würde zudem fälschlicherweise davon ausgehen, dass das Besitzunternehmen ein Einzelunternehmen sei. Das Besitzunternehmen sei im vorliegenden Falle nicht ein Gesellschafter, sondern eine Personengruppe, die von den Eheleuten S repräsentiert werde. Die einzelnen Grundstücke könnten nicht isoliert betrachtet werden, da es sich um ein geschlossenes Areal handele und dieses nur in seiner Gesamtheit von der KG betriebswirtschaftlich sinnvoll genutzt werden könne. Da die Eheleute S deshalb im Rahmen der Vermietung nur gemeinsame Entscheidungen treffen könnten, sei von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auszugehen. Die unterschiedlichen Eigentumsverhältnisse seien dabei unbeachtlich.
Die Klägerin beantragt, 1. die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1993 bis 1996 jeweils vom 12. Mai 1998 und die Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag für 1993 bis 1996 jeweils vom 12. Mai 1998 dahin zu ändern, dass bei der Ermittlung des Gewinns die an die Gesellschafter für die Überlassung der Grundstücke gezahlte Mieten in Höhe von 310.800 DM für 1993, 310.800 DM für 1994, 330.000 DM für 1995, 426.000 DM für 1996 und 426.000 DM für 1997 als Betriebsausgaben abgezogen und nicht als Vergütungen gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 2. Halbsatz EStG berücksichtigt werden und 2. die Bescheide über den Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 1.1.94 und 1.1.97 jeweils vom 12. Mai 1998 dahin zu ändern, dass die überlassenen Grundstücke im Wert von insgesamt 1.109.000 DM ausgeschieden werden.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, aus dem Erlass des Bundesministers der ...