Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu der für § 5 Abs. 2 EStG bedeutsamen Abgrenzung zwischen Anschaffung (entgeltlichem Erwerb) und Herstellung eines immateriellen Wirtschaftsgutes
Leitsatz (amtlich)
Für die Herstellung eines Werbezwecken in eigener Sache dienenden "Imagefilms" im Wege der sog. unechten Auftragsproduktion gilt das Aktivierungsverbot gemäß § 5 Abs. 2 EStG mit der Folge, dass für die insoweit angefallenen Kosten ein sofortiger Betriebsausgabenabzug vorzunehmen ist.
Normenkette
EStG § 5 Abs. 2, § 4 Abs. 4
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen für die Herstellung eines Films, für Arbeitsverhältnisse mit den Eltern und für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen sind.
Der Kläger betreibt als Einzelunternehmer die Werbe- und Medienagentur "a" mit Sitz in M, R-Straße Hausnummer. Die von ihm angebotenen Leistungen umfassen u.a. die Entwicklung von Firmenlogos, Werbeslogans und sonstigen Werbetexten, Produktverpackungen, Internetseiten und Marktbeobachtungen. Den Gewinn ermittelt er nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG).
Der Kläger wohnt außerhalb des Finanzamtsbezirks in H, derzeit in der E-Straße Hausnummer, zuvor in den Streitjahren 2005 bis 2007 in der B-Straße Hausnummer. Von April 2006 bis März 2008 hatte er außerdem einen Nebenwohnsitz in der G-Straße Hausnummer in M.
Die Werbeagentur befand sich in den Streitjahren noch im Aufbau. Im Jahr 2005 beauftragte der Kläger die Firma A GmbH (im Folgenden: A-GmbH) im Rahmen der Produktion eines „Imagefilms“ zur Präsentation seines Unternehmens. Der Film sollte Werbezwecken dienen, insbesondere auf der Automobilmesse IAA 2005 in Frankfurt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegte "Erklärung" verwiesen (Bl. 89 Prozessakte - PA). Für die „Filmproduktion“ berechnete die A-GmbH einen Festpreis in Höhe von 20.800,- € zzgl. 16 % MwSt. und stellte dem Kläger außerdem die Auslagen für Catering und Dekoration („lt. Aufwand und Beleg“) sowie Zusatzkosten für „Styling“ in Rechnung (Bl. 31 PA). In der Gewinn- und Verlustrechnung zum 31. Dezember 2005 behandelte der Kläger die insoweit angefallenen Netto-Kosten in Höhe von 21.757,48 € als sofort abzugsfähigen betrieblichen Aufwand. Im Zusammenhang mit dem Film berücksichtigte er außerdem weitere Kosten für Kleidung (Schuhe, Anzug, Krawatte und Pullover) in Höhe von 595,34 €, für die Vertonung in Höhe von 1.000,- € sowie für das Engagement von zwei im Film auftretenden Darstellern („Models“) bei der Firma F in Höhe von 1.300,- € (Bl. 88 PA).
Als einzige feste Mitarbeiter im Unternehmen beschäftigte der Kläger in den Streitjahren seine Eltern N. und H. O. Gelegentlich wurde er von einer weiteren Bürokraft unterstützt; die Lohnausgaben für diese Arbeitnehmerin betrugen in den Jahren 2005 und 2006 insgesamt 665,- € (2005) und 660,- € (2006). Wegen einer Berufsunfähigkeit war der Vater im Jahr 2004 aus dem aktiven Forstdienst ausgeschieden und bezieht seit dem eine Rente. Die Mutter unterhält in H einen Gartenpflegebetrieb und erzielte in den Streitjahren daraus Umsätze in Höhe von 2.612,- € (2005), 4.523,- € (2006) und 5.725,- € (2007).
Der zwischen dem Kläger und seinem Vater geschlossene schriftliche Teilzeit-Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2005 hat (auszugsweise) folgenden Inhalt:
§ 1 Vertragsgegenstand
1) Der Arbeitnehmer wird als Teilzeitarbeitnehmer für die Tätigkeit als Bürohilfskraft eingestellt.
2) Auf Grund betrieblicher Erfordernisse bleibt es der Firma vorbehalten, dem Arbeitnehmer eine andere zumutbare Aufgabe nach näherer Weisung zu übertragen, die seinen/ihren Vorkenntnissen und sonstigen Fähigkeiten entspricht. Ggf. bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der geschuldeten Vergütung hiervon unberührt.
§ 2 Beginn/Befristung
1) Das Arbeitsverhältnis beginnt am 1.1.2005.
2) Die ersten 2 Monate werden als Probezeit vereinbart.
§ 3 Arbeitszeit
1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 10,0 Stunden.
§ 4 Vergütung
1) Der Arbeitnehmer erhält einen Monatslohn in Höhe von 400,00 EUR. Die Auszahlung der Vergütung erfolgt am Schluss eines jeden Kalendermonats.
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Der mit der Mutter am gleichen Tag geschlossene Vertrag war im Wesentlichen inhaltsgleich; vertragliche Abweichungen ergaben sich nur insoweit, als das Arbeitsverhältnis am 1. Februar 2005 beginnen und sie einen Monatslohn in Höhe von 200,- € erhalten sollte. Mit Wirkung vom 1. August 2005 wurde der mit der Mutter geschlossene Arbeitsvertrag dahingehend geändert, dass für einen Monatslohn von 760,- € zuzüglich 40,- € VWL Arbeitgeber-Anteil die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden betragen sollte. Auf die vollständigen Vertragstexte nebst Änderung wird Bezug genommen (Bl. 30 ff. Feststellungsakten- FestA). Eine Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 19. April 2007 für den Prüfzeitraum 01.12.2002 bis 31.12.2006 ergab keine Beanstandungen...