Rz. 29
Der (reduzierte) Verschonungsabschlag[1] gilt sowohl bei unbeschränkter[2] als auch bei beschränkter[3] Steuerpflicht.[4] Bei beschränkter Steuerpflicht erfolgt keine (weitere) Kürzung des Verschonungsabschlags.
Rz. 30
Der Verschonungsabschlag wird aber immer nur für begünstigtes Vermögen[5] gewährt. Zum begünstigten Vermögen gehört grundsätzlich Vermögen in den EU-/EWR-Mitgliedstaaten, nicht aber Vermögen in Drittstaaten.[6]
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