Rz. 71
Das LPartG ermöglicht 2 Menschen gleichen Geschlechts die Begründung einer Lebenspartnerschaft. Aufgrund des Erfordernisses der Gleichgeschlechtlichkeit, wird zur Vermeidung von Missverständnissen häufig die Begrifflichkeit (eingetragene) gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft verwendet.
Diese Lebenspartnerschaft eröffnet – außerhalb der Verwandtschaft, neben Adoption und Ehe – eine Möglichkeit, in einem vorgegebenen gesetzlichen Rahmen eine grundlegende Bindung einzugehen. Die Rechtsfolgen dieses Rechtsinstituts der Lebenspartnerschaft sind den Rechtsfolgen der Ehe in bürgerlich-rechtlichen Angelegenheiten angenähert.
Eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Die §§ 2266–2273 BGB gelten entsprechend.[1]
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