1 Verrentung
Rz. 1
§ 24 ErbStG gilt für Familienstiftungen und Familienvereine und gewährt für die Zahlung der Ersatzerbschaftsteuer mit der Möglichkeit der Verrentung eine Zahlungserleichterung. Die nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG im Turnus von 30 Jahren anfallende Ersatzerbschaftsteuer i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG kann nach § 24 S. 1 ErbStG auf Antrag des Steuerpflichtigen in 30 gleichen jährlichen Teilbeträgen (Jahresbeträgen) entrichtet werden. Der Stpfl. hat einen Anspruch auf Verrentung. Nach § 24 S. 2 ErbStG umfasst die Summe der Jahresbeträge Tilgung und Verzinsung der Steuer, wobei von einem Zinssatz von 5,5 % auszugehen ist. Damit beträgt die jeweilige Jahresleistung bei vorschüssiger Zahlung 6,52 % und bei nachschüssiger Zahlung 6,88 % der Steuerschuld.
Fraglich ist, ob bei einer Niedrigzinsphase und vor dem Hintergrund der Rspr. des BFH zu ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Regelverzinsung von 0,5 % pro Monat bzw. 6 % pro Jahr gemessen am allgemeinen Gleichbehandlungsgebot gem. Art. 3 Abs. 1 GG sowie dem aus dem Rechtsstaatsprinzip gem. Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Übermaßverbot auch die Zinsregelung des § 24 S. 2 ErbStG zur Verrentung der Ersatzerbschaftsteuer mit einem Zinssatz von 5,5 % verfassungsrechtlichen Zweifeln ausgesetzt ist.
Rz. 2
Nach Ansicht der FinVerw kann auch nur ein Teilbetrag der Steuerschuld verrentet oder der Rentenzeitraum verkürzt werden.
Zusammen mit der Verrentung der Ersatzerbschaftsteuer nach § 24 ErbStG kann auch von der Stundung nach § 28 ErbStG Gebrauch gemacht werden. Die Ersatzerbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG stellt wie die nach § 24 ErbStG in gleichen Jahresbeträgen erhobene Ersatzerbschaftsteuer eine sonstige Personensteuer i. S. d. § 10 Nr. 2 KStG dar.
Rz. 3-4
einstweilen frei
2 Fälligkeit
Rz. 5
Da § 24 ErbStG keine Regelung zur Fälligkeit der einzelnen Jahresbeträge enthält, gelten die allgemeinen Grundsätze nach § 220 AO: Die 1. Jahresleistung wird unter Beachtung des § 220 Abs. 2 AO mit Entstehung der Steuerschuld fällig, die folgenden Jahresleistungen jeweils am 1. Januar eines Jahres.
Rz. 6-9
einstweilen frei
3 Aufhebung der Stiftung bzw. Auflösung des Vereins vor Ablauf des 30-Jahreszeitraums
Rz. 10
Wird im Fall der Verrentung der Ersatzerbschaftsteuer nach § 24 ErbStG vor Ablauf des 30-Jahreszeitraums die Familienstiftung aufgehoben oder der Familienverein aufgelöst, beeinflusst dies nicht die Höhe der Ersatzerbschaftsteuer. Der offene Restbetrag muss in einer Einmalzahlung abgelöst werden, wenn im Zeitpunkt der Festsetzung der Ersatzerbschaftsteuer die Aufhebung bzw. Auflösung vor Ablauf der 30 Jahre nicht absehbar war. War die Aufhebung bzw. Auflösung hingegen absehbar, ist der Jahresbetrag i. S. d. § 24 ErbStG nach der kürzeren Laufzeit zu ermitteln.
Literaturtipps
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Loritz, Die unternehmensverbundene Stiftung als Steuersparmodell?, DB 2022, 2890 |
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v. Oertzen, Vorbereitungen für den großen Ersatzerbschaftsteuertermin zum 1. Januar 2014, Beihefter zu DStR Heft 11/2012, 37 |
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v. Oertzen/Junius-Morawe, Verfassungswidrigkeit der Zinsregelung des § 24 S. 2 ErbStG bei der Verrentung der Ersatzerbschaftsteuerschuld?, ZEV 2019, 403 |
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v. Oertzen/Reich, Die unternehmensverbundene Familienstiftung als Trägerin von Sondervermögen verschiedener Stifter – Anwendung der Steuerklasse I, DStR 2019, 317 |
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Reich, Gemeinnützige Stiftungen als Anfallberechtigte in Familienstiftungen – Verwaltungsauffassung und Gestaltungsmöglichkeiten, DStR 2019, 1341 |
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ders., Die unternehmensverbundene Doppelstiftung auf dem Prüfstand – Gemischte Stiftung als Rechtsformalternative, DStR 2020, 265 |
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