Rz. 31
Zur Entgegennahme von Erklärungen außerhalb des Verwaltungsverfahrens wie z. B. der An- oder Abmeldung eines Gewerbebetriebs ist die Gemeinde zuständig. Die Gemeinde unterrichtet dann gem. § 22 AO das zuständige Finanzamt. Erfolgt die Anmeldung fälschlicherweise beim Finanzamt, das insoweit unzuständig ist, leitet dieses die Meldung an die Gemeinde weiter.
In den Stadtstaaten, in denen die Steuerfestsetzung nicht auf die Gemeinden übertragen worden ist, hat die Meldung bei dem Finanzamt zu erfolgen.
Rz. 32
Die Verwaltung der GewSt obliegt aufgrund der Verwaltungshoheit der Länder in der Bundesrepublik Deutschland auch im Bereich der Steuern grundsätzlich den Ländern. Daraus ergibt sich eine Zuständigkeit der Finanzämter bei der Verwaltung der GewSt. Das Festsetzungsverfahren für den Steuermessbetrag und das Zerlegungsverfahren werden von den Ländern durchgeführt. Damit sind die Finanzämter dafür zuständig, den Steuermessbetrag festzusetzen sowie den Gewerbebetrieb und den Steuerschuldner festzustellen. Im Zerlegungsverfahren wird der Steuermessbetrag auf die einzelnen Gemeinden, in denen das Gewerbe (teilweise) ausgeübt wird, verteilt. Auch dafür sind die Länder und nicht die einzelnen Gemeinden zuständig.
Rz. 33
Gem. Art. 108 Abs. 4 S. 2 GG kann die Verwaltung von Steuern, deren Ertragskompetenz ausschließlich bei den Gemeinden liegt, auf die Gemeinden übertragen werden. Auch wenn die Länder an dem Aufkommen der GewSt über eine Umlage beteiligt sind, ändert dies nichts an der alleinigen Ertragskompetenz der Gemeinden. Die Verwaltung der GewSt ist in den Flächenländern hinsichtlich der Festsetzung der Gewerbesteuerschuld durch Landesgesetze übertragen worden. Soweit die Verwaltung auf die Gemeinden übertragen worden ist, wenden diese den gemeindlichen Hebesatz auf den ihnen zugeteilten Messbetrag an.
Die Festsetzung des Messbetrags und die Zerlegung erfolgen weiterhin durch die Länder. Insoweit ist die Verwaltungskompetenz weder in den Flächenstaaten noch in den Stadtstaaten auf die Gemeinden übertragen worden. In den Stadtstaaten (Berlin, Bremen, Hamburg) ist die Verwaltungskompetenz für die Festsetzung der GewSt-Schuld nicht auf die Gemeinden übertragen worden. In Berlin und Hamburg scheitert dies schon daran, dass in diesen Ländern keine Gemeinden bestehen. Die Verwaltung der GewSt verbleibt daher in diesen Staaten vollumfänglich bei den Ländern.
Rz. 34
Da die Länder für die Festsetzung des Steuermessbetrags sachlich zuständig sind (Rz. 32), sind sie gem. § 122 AO auch für die Bekanntgabe des Messbescheids zuständig. In der Praxis wird dem Steuerpflichtigen der Messbescheid allerdings gemeinsam mit dem Steuerbescheid bekannt gegeben. Die Bekanntgabe erfolgt durch die Gemeinden, soweit diese für den Erlass und damit für die Bekanntgabe des Steuerbescheids zuständig sind. Die Finanzämter bedienen sich insoweit der Hilfe der Gemeinden. Die Gemeinden werden dabei in Form einer allgemeinen Unterstützungsleistung für die Finanzämter tätig. Dies ist möglich, ohne dass die Voraussetzungen einer Amtshilfe oder einer Organleihe vorliegen müssen, da der Steuerbescheid nicht unmittelbar durch die zuständige Behörde bekannt gegeben werden muss. Erforderlich für die Bekanntgabe ist nur, dass der Bescheid mit Wissen und Wollen der zuständigen Behörde an den Steuerpflichtigen auf den Weg gebracht wird. Dies ist auch durch die Vermittlung einer anderen Behörde möglich, soweit die zuständige Behörde die vermittelnde Behörde bewusst einschaltet. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die vermittelnde Behörde ohne Wissen und Wollen der erlassenden Behörde tätig wird. Dann greifen die allgemeinen Grundsätze zu abhanden gekommenen Steuerbescheiden. Die Bekanntgabe ist dann nicht wirksam.
Die Einspruchsfrist beginnt mit der Bekanntgabe des Steuerbescheids durch die Gemeinde.
Rz. 35
Werden die Gemeinden nicht bei dem Erlass des Steuermessbescheids beteiligt, ist ihnen dieser mitzuteilen. Nur so ist der Erlass des Folgebescheids (GewSt-Bescheid) möglich.
Rz. 36
Soweit Nebenleistungen gem. § 3 Abs. 4 AO (Verspätungszuschläge, Zinsen, Säumniszuschläge, Zwangsgelder oder Kosten) erhoben werden, erfolgt ihre Festsetzung entsprechend dem Verfahren, für das sie festgesetzt werden. Ein Verspätungszuschlag wird regelmäßig mit dem Steuermessbetrag festgesetzt. Da der Steuermessbetrag durch die Länder festgesetzt wird, sind diese auch für die Festsetzung des Verspätungszuschlags sachlich zuständig.
Säumniszuschläge oder Zinsen können nur bei der Erhebung der GewSt entstehen. Sie beruhen damit auf der vorherigen Festsetzung der GewSt-Schuld durch die Gemeinde. Damit ist auch nur die Gemeinde für die Festsetzung von Säumniszuschlägen und Zinsen zuständig, soweit sie für die Festsetzung der GewSt-Schuld sachlich zuständig ist. Die Nebenleistungen sind nach den Regelungen der AO festzusetzen (§ 1 Abs. 2 AO).
Rz. 37
Die Zuständigkeit für Billigkeitsmaßnahmen gem. § 163 AO richtet sich nach der Größe, auf die sich eine solche Billi...