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Nach § 10a S. 1 GewStG sind vom maßgebenden Gewerbeertrag im Abzugsjahr bis zu einem Betrag i. H. v. 1 Mio. EUR die Fehlbeträge abzuziehen, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags der vorangegangenen Erhebungszeiträume – hiermit sind die Verlustentstehungsjahre gemeint – ergeben haben. Dies gilt allerdings nur, soweit diese Fehlbeträge nicht bereits bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume abgezogen wurden. Übersteigt der maßgebende Gewerbeertrag des Abzugsjahrs 1 Mio. EUR, kommt nach § 10a S. 2 GewStG eine Verrechnung mit einem nach § 10a S. 1 GewStG nicht ausgeglichenen Fehlbetrag nur zu 60 % in Betracht. Danach nicht verrechnete Fehlbeträge sind weiter vorzutragen. Die Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge ist nach § 10a S. 6 GewStG gesondert festzustellen. Die Feststellung erfolgt im Entstehungsjahr und, soweit die vortragsfähigen Fehlbeträge nicht vollständig verbraucht sind, auch im Abzugsjahr.

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