Rz. 94

In den übrigen Versicherungsgeschäften (dazu s. Rz. 30) errechnet sich das Volumen abzugsfähiger Beitragsrückerstattungen nach folgendem Schema. Dabei sind auch hier nur die Beitragseinnahmen und Betriebsausgaben zugrunde zu legen, die aus dem selbst abgeschlossenen Geschäft (Rz. 36) stammen und zusätzlich für eigene Rechnung vereinnahmt werden. Dadurch werden an Rückversicherer weitergeleitete Beitragsteile ausgeschieden.

 
Beitragseinnahmen (Rz. 95) auf Grundlage des versicherungstechnischen Überschusses (Rz. 97)
./. zugehörige Betriebsausgaben, inkl. Versicherungsleistungen, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten (Rz. 102)
= Volumen abziehbarer Beitragsrückerstattungen

Liegen die tatsächlich gezahlten Beiträge darunter, sind sie uneingeschränkt abziehbar.

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