Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen
Rz. 84
Die Steuerfreiheit der Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen sowie der Unterstützungskassen setzt nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c KStG voraus, dass die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse für die begünstigten Zwecke dauernd gesichert ist. Diese Vermögens- und Einkünftebindung muss durch die Satzung und die tatsächliche Geschäftsführung sichergestellt sein. Zusätzlich gilt bei Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen die Vermögensbindung nach dem VAG, weil diese Kassen der Versicherungsaufsicht unterliegen.
Rz. 85
Für die satzungsmäßige Sicherstellung der Vermögens- und Einkünftebindung ist § 60 AO entsprechend heranzuziehen. Der Zweck der Kasse und die Art ihrer Verwirklichung müssen in der Satzung so genau bestimmt sein, dass aufgrund dieser Bestimmungen geprüft werden kann, ob die Kasse (nur) steuerbegünstigte Tätigkeiten verfolgt und ob die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung erfüllt sind (Buchnachweisfunktion). Neben der Art und Höhe der vorgesehenen Leistungen muss die Satzung Bestimmungen enthalten, wer Begünstigter sein kann. Die erforderlichen Angaben müssen in der Satzung selbst enthalten sein. Verweise auf andere Dokumente außerhalb der Satzung genügen nicht.
Rz. 86
Für die Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung ist § 63 AO entsprechend heranzuziehen. Die Kasse muss ihre tatsächliche Geschäftsführung auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der in der Satzung bestimmten Zwecke ausrichten, Satzung und tatsächliche Geschäftsführung müssen daher übereinstimmen. Die Kasse darf sich nicht außerhalb dieser satzungsmäßigen Zwecke bewegen.
Rz. 87
Weder die Verwendung der Einkünfte noch die des Vermögens darf außerhalb des von KStG und KStDV gesetzten Rahmens erfolgen. So schadet insbesondere das Eingehen von Leistungsverpflichtungen oder die Erbringung von Leistungen, die über den Rahmen des § 2 KStDV hinausgehen. Die Ablösung von Verpflichtungen gegenüber vor Eintritt des Versorgungsfalls ausscheidenden Arbeitnehmern im Rahmen der §§ 3, 4 BetrAVG und die Kapitalisierung von laufenden Leistungen im Rahmen der Höchstbeträge der §§ 2, 3 KStDV verstoßen nicht gegen die Vermögensbindung (Rz. 95ff.).
Rz. 88
Das Vermögen der Kasse darf nur in Form der Vermögensverwaltung angelegt werden; darüber hinausgehende Tätigkeiten schließen die Steuerbefreiung aus. Vermögensverwaltung ist im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet, dass die Substanz des Vermögens erhalten bleibt und die Tätigkeit auf das Ziehen der Früchte des Vermögens gerichtet ist. Das Erbringen von über die typische Fruchtziehung hinausgehenden weiteren Leistungen ist keine Vermögensverwaltung mehr. Vermögensverwaltung ist daher typische Vermietung und Verpachtung sowie Anlage von Kapitalvermögen, wenn die Fruchtziehung, nicht Einflussnahme auf den Betrieb des Schuldners, beabsichtigt ist. Zur Vermögensverwaltung zählen auch partiarische Darlehen und typische stille Beteiligungen. Eine darüber hinausgehende Tätigkeit, insbesondere die Tätigkeit als Mitunternehmer, auch die Beteiligung an einer atypischen stillen Gesellschaft, ist keine Vermögensverwaltung mehr. Eine Beteiligung an einer GmbH & Co. KG, die nur wegen § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerbliche Einkünfte bezieht, originär aber nicht gewerblich, sondern vermögensverwaltend tätig ist, liegt noch im Rahmen der Vermögensverwaltung. Sachlich werden in diesem Fall keine über die bloße Fruchtziehung hinausgehenden Leistungen erbracht, sodass die Kasse sich nicht außerhalb ihres Zwecks stellt. Anders ist es jedoch bei der Beteiligung an dem Besitzunternehmen einer Betriebsaufspaltung als Mitunternehmer. Das Besitzunternehmen ist, durch die Verbindung mit dem Betriebsunternehmen, selbst gewerblich tätig, sodass eine solche Beteiligung über den Bereich der Vermögensverwaltung hinausgeht. Eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist schädlich, wenn dadurch unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf die laufende Geschäftsführung ausgeübt wird, der über die Ausübung der gesellschaftsrechtlichen Informations- und Stimmrechte hinausgeht.
Rz. 89
Im Rahmen der Vermögensverwaltung von Grundbesitz kann die Kasse auch als Bauherr auftreten. Eine umfangreiche Bauherrentätigkeit kann aber dazu führen, dass diese Tätigkeit nicht mehr der Vermögensverwaltung untergeordnet ist, sondern zu einem selbstständigen Zweck der Kasse wird. Dann liegt ein Verstoß gegen die Vermögensbindung vor. Die Veräußerung von Grundstücken kann noch in den Bereich der Vermögensverwaltung fallen, ein gewerblicher Grundstückshandel ist aber schädlich.
Rz. 90
Die Vermögensverwaltung muss gegenüber der begünstigten Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sein und dem begünstigten Zweck dienen (Nebenzweckprivileg). Daher kann auch die Vermögensverwaltung schädlich sein, wenn sie einen solchen Umfang annimmt, dass sie gegenüber der begünstigten Tätigkeit der Kasse eine herausragende und selbstständige Bedeutung erlangt und dadurch zu einem Hauptzweck wi...