Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen
Rz. 102
Die Vorschrift zur Begrenzung des Kassenvermögens bei Unterstützungskassen, die keinen Rechtsanspruch auf die Leistungen einräumen, ist im Zusammenhang mit den Änderungen des § 4d EStG durch das Gesetz v. 10.11.1995 mit Wirkung ab Vz 1996 neu gefasst worden. Die Höhe des zulässigen Kassenvermögens bei Unterstützungskassen ist unter Hinweis auf § 4d EStG geregelt.
Rz. 103
Gewährt die Kasse lebenslange laufende Leistungen, setzt sich das zulässige Kassenvermögen aus dem Deckungskapital für die am Schluss des Wirtschaftsjahrs laufenden Leistungen und einer Reserve zusammen, die das 8-Fache der nach § 4d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG zulässigen jährlichen Zuwendungen betragen darf. Lebenslange laufende Leistungen liegen auch vor, wenn tatsächlich an ihrer Stelle eine einmalige Kapitalleistung gezahlt wird.
Rz. 104
Das Deckungskapital errechnet sich aus der Tabelle in Anlage 1 zu § 4d Abs. 1 EStG. Die Höhe richtet sich dabei nach dem erreichten Alter des Leistungsempfängers. Das Deckungskapital dient der Deckung der laufenden Leistungen für die zum maßgebenden Bilanzstichtag bereits eingetretenen Versorgungsfälle. Es wird, anders als bei Pensionskassen, erst im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls (Leistungsbeginn) gebildet (Umlage- bzw. Kapitaldeckungsverfahren), Rz. 33.
Rz. 105
Die Reserve, deren Höhe sich nach § 4d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG richtet, beträgt jeweils das 8-Fache folgender Beträge:
- bei ausschließlicher Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung: 6 %
- bei Altersversorgung (mit oder ohne Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung): 25 %
der jährlichen Versorgungsleistungen, die der Leistungsanwärter nach den Verhältnissen zum Schluss des Wirtschaftsjahrs der Zuwendung im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls, spätestens mit Vollendung der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung, erhalten kann. Es wird also auf die tatsächliche Anwartschaft, nicht auf die bereits laufenden Leistungen, abgestellt. Als Leistungsanwärter dürfen dabei nur Personen berücksichtigt werden, die das 27. Lebensjahr vollendet haben. Alternativ kann der Durchschnittsbetrag der im Wirtschaftsjahr gewährten Leistungen als Bemessungsgrundlage verwendet werden; dann werden aber nur diejenigen Leistungsanwärter berücksichtigt, die in dem Wirtschaftsjahr das 50. Lebensjahr vollendet haben. Die Ermittlung der begünstigten Leistungsempfänger bzw. Anwärter und der gezahlten laufenden Leistungen kann statt am Bilanzstichtag auch bis zu 3 Monate vorher für den Bilanzstichtag erfolgen.
Rz. 106
Für Kassen, die eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen haben (rückgedeckte Unterstützungskassen), gilt nach § 4d Abs. 1 S. 5 EStG eine besondere Regelung für das zulässige Kassenvermögen:
- Sind die Voraussetzungen für den Abzug der Beiträge an die Rückdeckungsversicherung nach § 4d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. c EStG nicht erfüllt, gelten die Regelungen über die nicht rückgedeckte Unterstützungskasse (Rz. 102ff.).
- Sind die Voraussetzungen für den Abzug der Beiträge an die Rückdeckungsversicherung nach § 4d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. c EStG erfüllt, gilt eine eigenständige Regelung. Zulässiges Kassenvermögen ist für diejenigen Leistungen, für die die Rückdeckungsversicherung besteht, der Wert des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals am Schluss des Wirtschaftsjahrs. Insoweit ist das nach Rz. 102ff. ermittelte zulässige Kassenvermögen zu mindern. Ansprüche auf Beitragsrückerstattung erhöhen das zulässige Kassenvermögen nicht, wohl aber das tatsächliche Kassenvermögen (Rz. 108).
Als Folge dieser Regelung richtet sich das zulässige Kassenvermögen bei rückgedeckten Ansprüchen nach dem Deckungskapital der Rückdeckungsversicherung, für die anderen Ansprüche aus der Summe des Deckungskapitals und dem 8-Fachen der zulässigen Zuwendungen.
Rz. 107
Bei Kassen, die keine laufenden lebenslangen Leistungen gewähren, beträgt das zulässige Kassenvermögen 1 % der durchschnittlichen jährlichen Lohn- und Gehaltssumme der letzten 3 Wirtschaftsjahre des oder der Trägerunternehmen. Außerdem darf das Kassenvermögen die Summe der durch die Kasse in den letzten 10 Jahren erbrachten Leistungen nicht übersteigen.
Rz. 108
Bei der Prüfung, ob das tatsächlich vorhandene Kassenvermögen das so ermittelte zulässige Kassenvermögen übersteigt, ist nicht von einer nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufgestellten Bilanz auszugehen, sondern der gemeine Wert nach § 9 BewG anzusetzen. Welche Werte dabei maßgebend sind, ergibt sich aus § 4d Abs. 1 S. 3 EStG. Als Aktivposten ist der Grundbesitz mit 200 % der Einheitswerte des Feststellungszeitpunkts anzusetzen, der dem Schluss des maßgebenden Wirtschaftsjahrs folgt. Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung sind mit dem Wert des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals zuzüglich des Guthabens aus Beitragsrückerstattung anzusetzen. Die übrigen Vermögensgegenstände sind mit dem gemeinen Wert zum Schluss des Wirtschaftsjahrs zu bewerten. Passivposten sind entsprechend mit ...