Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen
Rz. 133
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG sind von der KSt befreit Berufsverbände, kommunale Spitzenverbände auf Bundes- oder Landesebene einschließlich ihrer Zusammenschlüsse sowie Zusammenschlüsse von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die wie Berufsverbände allgemeine ideelle und wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder wahrnehmen. Berufsverbände waren bereits im KStG 1975 und davor von der KSt befreit. Die Steuerbefreiung für kommunale Spitzenverbände und Zusammenschlüsse von juristischen Personen des öffentlichen Rechts wurde eingeführt durch Gesetz v. 25.2.1992 mit Wirkung ab Vz 1992 (Inkrafttreten am 29.2.1992). Erzielt der Berufsverband Einnahmen aus Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften, ist er nach § 44a Abs. 4 S. 1 EStG von der KapESt befreit. Im GewStG ist keine ausdrückliche Steuerbefreiung für Berufsverbände enthalten. Eine solche Steuerbefreiung ist unnötig, wenn der Berufsverband als Verein organisiert ist, weil er keine gewerbliche Tätigkeit entfaltet. Eine GewSt-Pflicht käme nach § 2 Abs. 2 S. 1 GewStG nur in Betracht, wenn er in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft organisiert wäre. GewSt-Pflicht tritt jedoch nach § 2 Abs. 3 GewStG ein, soweit der Verband einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält.
Rz. 134
Durch Gesetz v. 28.1.1994 wurde ab Vz 1994 eine besondere Besteuerung für den Fall eingeführt, dass ein Berufsverband mittelbar oder unmittelbar eine politische Partei unterstützt. Damit wurde den Forderungen des BVerfG zur Parteienfinanzierung Rechnung getragen. Es ist mit dem Wesen eines Berufsverbands nicht vereinbar, wenn er seine Mittel in erheblichem Umfang im Interesse einer politischen Partei verwendet. Das BVerfG hatte gefordert, durch wirksame Sanktionen eine Umgehung der gesetzlichen Einschränkungen der Parteienförderung zu vermeiden. Damit war die bisherige Praxis nicht mehr aufrechtzuerhalten, Berufsverbänden auch dann die Steuerbefreiung zuzuerkennen, wenn sie einen Teil ihrer Einnahmen an politische Parteien weiterleiteten. Als wirksame Sanktion i. S. d. Ausführungen des BVerfG hat der Gesetzgeber eine besondere Besteuerung für Berufsverbände in § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG eingeführt, wenn sie einen Teil ihrer Einnahmen an politische Parteien weiterleiten.
Rz. 135
Ein Berufsverband ist nach R 16 Abs. 1 KStR 2004 bzw. R 5.7 Abs. 1 KStR eine Vereinigung, die die aus der beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit erwachsenden allgemeinen Belange aller Angehörigen eines Berufs bzw. eines Wirtschaftszweigs wahrnimmt. Tendenziell müssen die Belange aller Berufsangehörigen gefördert werden, die Wahrnehmung der Belange einzelner Angehöriger des Berufs (Individualinteressen) genügt nicht. In diesem Erfordernis kommt zum Ausdruck, dass die Tätigkeit eines Berufsverbands auch im Interesse der Allgemeinheit liegt (wie auch die Tätigkeit eines öffentlich-rechtlich organisierten Verbands, wie z. B. der Industrie- und Handelskammer) und dies der Grund für die Steuerbefreiung ist. Dies ist der Fall, wenn die Tätigkeit tendenziell auch solchen Angehörigen des Wirtschaftszweigs zugutekommt, die nicht Mitglied des Berufsverbands sind. Trotz dieser Ausrichtung auf die Interessen der Allgemeinheit fördert ein Berufsverband wegen seiner Ausrichtung bestimmte Berufe oder Wirtschaftszweige, nicht die Allgemeinheit i. S. d. § 52 Abs. 1 AO. Seine Tätigkeit fällt auch nicht unter die Aufzählung der begünstigten Zwecke in § 52 Abs. 2 AO. Ein Berufsverband fällt daher nicht unter die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG für Körperschaften, die gemeinnützige Zwecke verfolgen.
Rz. 136
Die Wahrnehmung von Interessen nur einzelner Berufsangehöriger (Individualinteressen) genügt nicht. Die Förderung des Absatzes der Produkte der Mitglieder des Verbands durch Produktrichtlinien, Kennzeichnung der Produkte sowie Kontrolle der Einhaltung der Richtlinien und damit der Förderung und Sicherung einer Produktbezeichnung stellt eine Förderung der individuellen Absatzinteressen der Mitglieder dar und steht daher einer Anerkennung als Berufsverband entgegen. Gleiches gilt für Beratungstätigkeiten Fortbildung usw. Es ist aber nicht erforderlich, dass der Berufsverband umfassend alle Belange des Wirtschaftszweigs fördert, sondern es genügt, in einem eng begrenzten Bereich Interessen eines Wirtschaftszweigs zu vertreten.
Rz. 137
Berufsverbände sind auch örtliche oder funktionale Untergliederungen von Berufsverbänden, wenn sie eine selbstständige rechtliche Struktur (z. B. Verein) haben. Sie müssen dann die Belange aller Berufsangehörigen in ihrem örtlichen oder funktionalen Wirkungskreis wahrnehmen.
Rz. 138
Der Verband muss sich auf die allgemeine Förderung seiner Mitglieder beschränken. Es verstößt gegen den so definierten Charakter eines Berufsverbands, wenn er den Erwerb oder die wirtschaftlichen Belange seiner Mitglieder direkt, nicht nur allgemein im oben angegebenen Sinne, fördert. Danach schadet die Ausübung einer Tätigkeit, die zu einem gewerbliche...