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Die rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns I setzt nach § 22 Abs. 1 S. 1 UmwStG voraus, dass
- eine Sacheinlage unter dem gemeinen Wert[1] vorausgegangen ist und
- der Einbringende
- erhaltene Anteile
- innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt
- veräußert.
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