Rz. 51
Wird der Verlustrücktrag gewährt, können hierdurch nachträglich die Voraussetzungen für die Gewährung bestimmter Steuervergünstigungen erfüllt sein, die von einer bestimmten Einkommensgrenze abhängig sind, z. B. die Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulage nach dem 5. VermBG oder einer Wohnungsbauprämie nach dem WoPG.
Wird durch den Verlustrücktrag die Steuer herabgesetzt, ist ein mit der damaligen Steuerfestsetzung festgesetzter Verspätungszuschlag nach § 152 AO herabzusetzen, wenn dadurch die relative oder absolute Grenze des § 152 AO überschritten wird. Im Übrigen muss das Finanzamt sein Ermessen neu ausüben. Hieran hat sich durch die Änderung des § 152 AO ab 1.1.2019 nichts geändert.
Rz. 52
Sind Steuererstattungen infolge eines zu erwartenden Rücktrags nach § 10d EStG zu erwarten, kommt u. U. eine Stundung fälliger Steuern infrage. Eine Stundung ist möglich, wenn der Verlust dem Grunde und der Höhe nach schlüssig belegt worden ist.
Dies kann regelmäßig nur durch Einreichung der Steuererklärungen nebst Bilanzen, GuV und anderer Unterlagen für das Verlustentstehungsjahr und das Verlustrücktragsjahr erreicht werden. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn die Verluste dem Grunde und der Höhe nach auf andere Weise glaubhaft gemacht oder nachgewiesen werden, z. B. durch Einreichung einer betriebswirtschaftlichen Auswertung, den Nachweis der Anschaffung eines Wirtschaftsguts, dessen Abschreibung zu hohen Verlusten führt, oder die Beteiligung an einer "Verlustzuweisungsgesellschaft", sofern diese angesichts der §§ 15a, 15b EStG überhaupt noch Verluste zuweisen kann (§ 15b EStG Rz. 3). In allen Fällen ist aber die früheste Möglichkeit einer Stundung, dass das Verlustjahr bereits abgelaufen ist, da erst dann feststeht, dass eine Steuer nicht entstanden und Verluste zurückzutragen sind. Ein Steuererstattungsanspruch entsteht nicht bereits mit Ablauf des Jahrs des Verlustabzugs, sondern erst mit Ablauf des Vz, in dem der Verlust entstanden ist. Für den Beginn der Zinsberechnung gilt § 233a AO (Rz. 54).
Rz. 53
Für die Herabsetzung von Vorauszahlungen wegen zu erwartender Verluste gelten die vorstehenden Grundsätze entsprechend.
Rz. 54
Führt der Verlustrücktrag zu einer Erstattung, sind die zu erstattenden Beträge im Rahmen der sog. Vollverzinsung gem. § 233a AO zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt nach § 233a Abs. 2a AO erst 15 Monate nach Ablauf des Kj., in dem der Verlust entstanden ist..
Rz. 55
Str. ist, ob durch den Verlustrücktrag und die damit verbundene Herabsetzung der Steuer des Rücktragsjahrs eine Steuerhinterziehung entfällt , da das Kompensationsverbot des § 370 Abs. 4 S. 3 AO nicht gilt.
Der Verlustrücktrag hat Auswirkungen auf die KiSt oder den SolZ, da die festgesetzte ESt Bemessungsgrundlage für diese Zuschlagsteuern ist (§ 51a EStG).