Rz. 34
Erfüllen Miteigentümer die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Abzugsbeträge, sind diese unter den Beteiligten aufzuteilen:
- Grds. sind die Abzugsbeträge im Verhältnis der Miteigentumsanteile zueinander aufzuteilen.
- Die hiernach auf die Miteigentümer entfallenden Teilbeträge sind in der Folgebehandlung (z. B. Objektwahl oder Nachholung) unabhängig voneinander.
- Ist der Nutzungsanteil eines Miteigentümers größer als sein Miteigentumsanteil, ist der Abzugshöchstbetrag im Verhältnis des Nutzungsanteils zum Miteigentumsanteil zu kürzen.
- Ist der Nutzungsanteil eines Miteigentümers kleiner als sein Miteigentumsanteil, ist die Bemessungsgrundlage im Verhältnis des Miteigentumsanteils zum Nutzungsanteil zu kürzen.
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