Rz. 8
Voraussetzung ist, dass die Wohnung an Angehörige i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AO überlassen wird. "Zielgruppen" sind hiernach:
- Verwandte in gerader Linie,
- Verschwägerte in gerader Linie,
- Geschwister.
Rz. 9
Eine Verwandtschaft in gerader Linie besteht zwischen Personen, die voneinander abstammen. In aufsteigender gerader Linie besteht die Verwandtschaft zu den Eltern, Großeltern usw.; in absteigender Linie besteht sie zu Kindern, Enkeln usw.
Rz. 10
Die Schwägerschaft besteht gewissermaßen aus einer Kombination von Verwandtschaft und Ehe. Sie besteht einerseits zu den Verwandten des eigenen Ehegatten, andererseits zu den Ehegatten der eigenen Verwandten. Die Anwendung des § 10h ist auch hier auf die Schwägerschaft in gerader Linie beschränkt. Dies bedeutet, dass die die Schwägerschaft vermittelnde Verwandtschaft eine solche in gerader Linie sein muss. Die Nutzungsüberlassung kann daher erfolgen an
- die Eltern, Großeltern usw. des eigenen Ehegatten,
- die Kinder, Enkel usw. des eigenen Ehegatten (= Stiefkinder, Stiefenkel des Stpfl.) sowie
- die Ehegatten der eigenen Kinder, Enkel usw.
Ohne Bedeutung ist dabei die Frage, ob die die Schwägerschaft vermittelnde Ehe noch besteht. Eine einmal begründete Schwägerschaft bleibt auch dann bestehen, wenn die sie vermittelnde Ehe z. B. durch Tod oder Scheidung beendet ist.
Rz. 11
Geschwister sind miteinander in der Seitenlinie verwandt, weil sie von derselben dritten Person abstammen. Dabei genügt es bereits, dass sich die Drittabstammung auf einen Elternteil bezieht. Sog. Halbgeschwister fallen daher ebenfalls unter die Bestimmung des § 15 Abs. 1 Nr. 4 AO.
Rz. 12
Das Gesetz enthält keine Voraussetzungen hinsichtlich des Alters der Angehörigen oder ihrer wirtschaftlichen Unabhängigkeit vom Eigentümer. Grundsätzlich kann daher die Wohnung auch an minderjährige und/oder noch wirtschaftlich abhängige Angehörige überlassen werden.
Rz. 13
Das Gesetz verlangt ferner nicht, dass die Wohnung während des Begünstigungszeitraums ständig denselben Angehörigen überlassen wird. Der Wechsel von Nutzenden ist daher für die Begünstigung solange unschädlich, als diese zu der vorstehend beschriebenen "Zielgruppe" gehören.
Bleibt eine Wohnung infolge eines solchen Wechsels vorübergehend ungenutzt, wird man diesen Umstand als unschädlich ansehen müssen, wenn von vornherein die Fortsetzung der Nutzung durch einen anderen Angehörigen beabsichtigt ist und die Dauer des Leerstehens einen angemessenen Zeitraum nicht überschreitet.