Prof. Dr. Georg Schnitter
Rz. 49
Forstwirtschaft ist die unter Beteiligung am allg. wirtschaftlichen Verkehr mit Gewinnerzielungsabsicht selbstständig und nachhaltig ausgeübte Tätigkeit, die auf der planmäßigen Nutzung der natürlichen Kräfte des Waldbodens zur Gewinnung von Nutzhölzern und ihrer Verwertung im Wege der Holzernte beruht. Erfasst wird die unmittelbare Verwertung durch Veräußerung oder Verbrauch, sei es für eigene betriebliche oder für private Zwecke, ebenso wie die mittelbare Verwertung durch Veredelung, z. B. in einem eigenen Sägewerk. Auch der Verkauf von zu Hackschnitzeln verarbeitetem Nutz- oder Abfallholz ist eine forstwirtschaftliche Betätigung. Zudem umfasst der Begriff der Forstwirtschaft auch die Gewinnung von Baumfrüchten, Beeren, Pilzen, Nadeln, Laub und Moos sowie Heide, wobei es unschädlich ist, wenn das Recht zum Sammeln Dritten gegen Entgelt eingeräumt wird. Weihnachtsbaumkulturen dagegen führen zu Einkünften aus sonstiger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung.
Rz. 50
Eine forstwirtschaftliche Tätigkeit erfordert grundsätzlich eine geschlossene mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche, auf der nahezu ausschließlich Baumarten mit dem Ziel einer langfristigen Holzentnahme erzeugt werden. Im Rahmen der Forstwirtschaft sind nach der Art der Bewirtschaftung zwei Betriebsformen zu unterscheiden, zum einen der Nachhaltsbetrieb und zum anderen der aussetzende Betrieb. Maßgebend für die Abgrenzung sind forstwirtschaftliche Gesichtspunkte. Nachhaltsbetriebe haben aufgrund planmäßiger Aufforstung nach einem Betriebsplan Baumbestände unterschiedlicher Altersklassen. Hierbei handelt es sich zumeist um lebensfähige Betriebe mit regelmäßigen jährlichen Ernteerträgen. Aussetzende Betriebe dagegen verfügen nur über Baumbestände weniger Altersklassen. Dies hat zur Folge, dass zwischen der Aufforstung und der Holzernte oft lange Zeiträume ohne Erträge liegen. Auch erfordern aussetzende Betriebe regelmäßig nur eine geringe Bearbeitung. Typische aussetzende Betriebe sind Bauernwaldungen, die i. d. R. nur eine Holzart und Altersklasse aufweisen und bei Schlagreife kahlgeschlagen werden.
Rz. 51–54 einstweilen frei
Rz. 55
Bei einem Nachhaltsbetrieb ist für die Annahme eines Teilbetriebs erforderlich, dass dieser Teil beim Erwerber als selbstständiger Nachhaltsbetrieb mit i. d. R. jährlichen Holzernten weitergeführt werden kann, der, falls er nicht einem anderen Forstbetrieb eingegliedert wird, bei planmäßiger Bewirtschaftung als selbstständige Erwerbsgrundlage für sich ein lebensfähiges Forstrevier darstellt. Bei einem aussetzenden Betrieb reicht es für das Vorliegen eines Teilbetriebs aus, wenn von einem Forstareal eine räumlich zusammenhängende Waldfläche von einer Größe abgetrennt und übertragen wird, die beim Erwerber wieder einen selbstständigen aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrieb darstellt. Teilbetriebe können sein forstwirtschaftliche Flächen, die zum notwendigen Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehören. Gleiches gilt auch für einzelne forstwirtschaftliche Flächen innerhalb eines bestehenden Betriebs der Forstwirtschaft.
Rz. 56
Der Begriff des forstwirtschaftlichen Betriebs setzt nicht in jedem Fall, vor allem nicht bei kurzfristiger Inhaberschaft, eine nachhaltige Beteiligung am allg. wirtschaftlichen Verkehr durch eine auf Bewirtschaftung der forstwirtschaftlichen Fläche gerichtete Betätigung des Forstwirts voraus. Insbesondere kommt es auf die Intensität der Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht an. So kann ein Forstbetrieb auch aus wildem Samenflug oder aus Stockausschlagung entstehen. Auch eine ständige Bearbeitung oder Bestandspflege ist nicht erforderlich. Hintergrund ist, dass auch der natürliche Holzzuwachs eine Wertrealisierung darstellt. Daher sind an das Vorliegen eines Forstbetriebs nur geringe Anforderungen zu stellen. Auch derjenige, der eine größere Forstfläche mit einem mit Nutzhölzern aufgeforsteten und schon herangewachsenen, aber noch nicht schlagreifen Waldbestand erwirbt, den Baumbestand dann ohne Arbeitsaufwand sich selbst überlässt, ohne Bestandspflege zu treiben, und nach einigen Jahren das Forstgrundstück veräußert, wird allein dadurch zum Forstwirt, dass er einen Wald erworben hat, der seiner Beschaffenheit nach einen aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrieb darstellt und dessen Wertsteigerung durch den natürlichen Aufwuchs ihm als zunächst nicht realisierter Gewinn zufällt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn aufgrund objektiver Kriterien feststeht, dass es zu einer zukünftigen Holzernte (Holzflächen liegen z. B. in einem Naturschutzgebiet), nicht kommen kann. Zu beachten ist, dass der Begriff "Wald i. S. d. BWaldG" aufgrund der unterschiedlichen Zweckrichtung nicht deckungsgleich mit dem steuerlichen Begriff des Forstbetriebs ist.
Rz. 57
Ohne Bedeutung für die Einordnung als forstwirtschaftlicher Betrieb ist, ob der Forstwirt das Holz selbst einschlägt und veräußert oder ob er Selbsterwerbern das Trennungs- und Aneignun...