Prof. Dr. Georg Schnitter
1 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 14 EStG war bereits Bestandteil des EStG i. d. F. der Bekanntmachung v. 8.10.2009. Geändert wurde § 14 EStG durch G. v. 21.12.2020. Die bisherigen Regelungen in § 14 EStG wurden zu § 14 Abs. 1 EStG. Neu eingefügt worden in § 14 EStG sindAbs. 2 und 3 EStG. Die Neuregelungen betreffen die Verkleinerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (§ 14 Abs. 2 EStG) und die Realteilung einer land- und forstwirtschaftlichen Mitunternehmerschaft (§ 14 Abs. 3 EStG). § 14 Abs. 2 EStG gilt ab dem 29.12.2020 und damit ab dem Vz 2020. Anzuwenden ist § 14 Abs. 3 EStG erstmals auf Fälle, in denen die Übertragung oder Überführung der Grundstücke nach dem 16.12.2020 stattgefunden hat (§ 52 Abs. 22c S. 1 EStG). Auf unwiderruflichen Antrag des jeweiligen Mitunternehmers gilt § 14 Abs. 3 EStG auch für Übertragungen oder Überführungen vor dem 17.12.2020 (§ 52 Abs. 22c S. 2 EStG). Der Antrag ist bei dem FA zu stellen, das für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte der Mitunternehmerschaft zuständig ist (§ 52 Abs. 22c S. 3 EStG).
2 Inhalt und Zweck der Vorschrift
Rz. 2
Gewinne aus der Veräußerung bzw. Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils gehören nach § 14 Abs. S. 1 EStG zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (Rz. 27ff., Rz. 86ff.). Die Grundsätze des § 16 EStG gelten nach § 14 Abs. 1 S. 2 EStG hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Veräußerungs- und Aufgabegewinne entsprechend (Rz. 157ff.). Die Gewährung des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG kommt nach § 14 Abs. 1 S. 2 EStG nur in Betracht, wenn der Freibetrag nach § 14a Abs. 1 EStG nicht gewährt wurde (Rz. 251ff.).
Rz. 2a
Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb durch die Entnahme, Überführung oder Übertragung von Flächen verkleinert und verbleibt mindestens eine Fläche, die der Erzeugung von Pflanzen oder Tieren i. S. d. § 13 Abs. 1 EStG zu dienen bestimmt ist, liegt unabhängig von der Größe dieser Fläche nach § 14 Abs. 2 S. 1 EStG keine Betriebsaufgabe vor. Die Anwendung von § 16 Abs. 3b EStG (Verpächterwahlrecht) bleibt nach § 14 Abs. 2 S. 2 EStG unberührt (Rz. 259ff.).
Rz. 2b
Wenn im Rahmen der Aufgabe des Betriebs einer land- und forstwirtschaftlichen Mitunternehmerschaft Grundstücke an den einzelnen Mitunternehmer übertragen werden oder ein Mitunternehmer unter Mitnahme einzelner Grundstücke aus dem Betrieb einer land- und forstwirtschaftlichen Mitunternehmerschaft ausscheidet, gelten diese nach § 14 Abs. 3 S. 1 EStG unabhängig von ihrer Größe auch bei fortgeführter oder erstmaliger Verpachtung bis zu einer Veräußerung oder Entnahme bei diesem weiterhin als Betriebsvermögen. Entsprechendes gilt nach § 14 Abs. 3 S. 2 EStG für Grundstücke des bisherigen Sonderbetriebsvermögens des einzelnen Mitunternehmers. Anzuwenden sind § 14 Abs. 3 S. 1 und 2 EStG nach § 14 Abs. 3 S. 3 EStG nur, wenn mindestens eine übertragene oder aus dem Sonderbetriebsvermögen überführte Fläche der Erzeugung von Pflanzen oder Tieren i. S. d. § 13 Abs. 1 EStG zu dienen bestimmt ist. Für den übernehmenden Mitunternehmer gilt nach § 14 Abs. 3 S. 4 EStG die Regelung in § 16 Abs. 3b EStG (Verpächterwahlrecht) entsprechend (Rz. 264ff.).
Rz. 3
§ 14 Abs. 1 S. 1 EStG stellt klar, dass auch land- und forstwirtschaftliche Veräußerungs- und Aufgabegewinne zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass bisher nicht realisierte Gewinne spätestens im Jahr der Betriebsveräußerung bzw. Betriebsaufgabe der Besteuerung zu unterwerfen sind. Durch die gesetzliche Regelung wird erreicht, dass Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinne im Rahmen aller Gewinneinkunftsarten hinsichtlich ihrer Privilegierung gleich behandelt werden. Des Weiteren dient § 14 Abs. 1 S. 1 EStG der Abgrenzung zwischen den laufenden nicht begünstigten land- und forstwirtschaftlichen Gewinnen und den begünstigten land- und forstwirtschaftlichen Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinnen.
Rz. 4
§ 14 Abs. 1 S. 2 EStG verweist auf § 16 EStG. Hierbei handelt es sich um eine dynamische Verweisung mit der Folge, dass von § 14 Abs. 1 S. 2 EStG auch alle Änderungen und Ergänzungen von § 16 EStG nach Inkrafttreten des § 14 Abs. 1 S. 2 EStG erfasst werden.
Rz. 5
§ 14 EStG wird durch § 16 EStG insbes. wie folgt ergänzt:
- Die Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die das gesamte Nennkapital der Kapitalgesellschaft umfasst, gilt nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 EStG als Veräußerung eines Teilbetriebs, wenn die gesamte Beteiligung zum Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder einer land- und forstwirtschaftlichen Mitunternehmerschaft gehört und die gesamte Beteiligung an der Kapitalgesellschaft im Laufe eines Wirtschaftsjahrs veräußert wird.
- Nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 1 S. 2 EStG führt die Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Mitunternehmeranteils nur dann zu einem begünstigten Veräußerungsgewinn, wenn de...