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Pauschale Zuschläge sind nur dann steuerfrei, wenn sie nach dem übereinstimmenden Willen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Abschlagszahlung oder Vorschuss auf eine spätere Einzelabrechnung gezahlt werden[1], und den später ermittelten Zuschlägen für tatsächlich geleistete Stunden entsprechen. Sie sind bis zum jährlichen Abschluss des Lohnkontos einzeln zu errechnen.[2] Eine Differenz zwischen pauschalen Vorauszahlungen und Zuschlägen laut Einzelabrechnung ist stpfl. Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer sie nicht zurückzahlt.

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