Prof. Dr. Gerrit Frotscher, Prof. Dr. Christoph Watrin
Rz. 80
Gewillkürtes Betriebsvermögen kann auch bei freien Berufen gebildet werden, und zwar unabhängig davon, ob der Stpfl. seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt oder durch Einnahme-Überschussrechnung. Allerdings können nur solche Wirtschaftsgüter gewillkürtes Betriebsvermögen bilden, die der berufstypischen Tätigkeit dienen; der Umfang des Betriebsvermögens kann nicht umfassender sein als der durch das jeweilige Berufsbild geprägte einkommensteuerrechtliche Begriff des Betriebs eines freien Berufs.
Rz. 81
Anschaffungs- oder sonstige Geschäfte sind danach nur dann betrieblich veranlasst, wenn sie in den Rahmen berufstypischer Geschäfte fallen. Insbesondere Geldgeschäfte sind einem freien Beruf wesensfremd. Gleiches gilt für die Vermittlung von Vermögensanlagen durch einen Freiberufler. Das gilt auch, wenn das Geschäft zudem die Wirkung hatte, einen Mandanten zu werben.
Rz. 82
Ein "Geldgeschäft" kann nur dann Betriebsvermögen eines Freiberuflers sein, wenn ausschließlich betriebliche Gründe für das Geschäft maßgebend waren, es also als Hilfsgeschäft im Rahmen der freiberuflichen Tätigkeit anzusehen ist. Dann dürfte aber regelmäßig notwendiges, nicht gewillkürtes Betriebsvermögen vorliegen. Gewillkürtes Betriebsvermögen kann aber die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft sein, die typischerweise Lieferungs- und Leistungsbeziehungen zu freiberuflichen Betrieben der von dem Stpfl. betriebenen Art unterhält.
Rz. 83
Als mit der Berufstätigkeit eines freien Berufs zu vereinbarende Geschäfte hat die Rspr. angesehen:
- Anschaffung von Vorratsgrundstücken für künftige Betriebserweiterungen eines Freiberuflers;
- Erwerb eines architektonisch wertvollen Gebäudes durch einen Architekten zur Vermietung.