Prof. Dr. Gerrit Frotscher, Prof. Dr. Christoph Watrin
Rz. 142
Der Begriff der Betriebsvorrichtung ist aus § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BewG entnommen. Danach sind Betriebsvorrichtungen Maschinen und sonstige Vorrichtungen, die zu einer Betriebsanlage gehören.
Betriebsvorrichtungen dienen in erster Linie und unmittelbar dem in einem Gebäude befindlichen Betrieb, nicht dagegen dem Gebäude als solchem. Die Erwähnung der Maschinen in § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BewG dient dabei als Regelbeispiel, das als Maßstab verwendet wird, ob "sonstige Vorrichtungen" Betriebsvorrichtungen oder unselbstständige Gebäudebestandteile sind. Zwischen der Betriebsvorrichtung und dem Betriebsablauf muss ein enger Zusammenhang bestehen, so wie er üblicherweise bei Maschinen gegeben ist. Dazu ist allerdings nicht erforderlich, dass die Vorrichtung unmittelbar der Erstellung der betrieblichen Leistung dient; es genügt, dass sie unmittelbar der Gewährleistung eines ungestörten und sicheren Betriebsablaufs dient. Andererseits genügt es nicht, dass die Vorrichtung für den Betriebsablauf nützlich, notwendig oder gewerbepolizeilich vorgeschrieben ist; maßgebend ist vielmehr, ob der Gegenstand in seiner Funktion unmittelbar zur Ausübung eines Gewerbes benutzt wird (Betriebsvorrichtung) oder ob er einer Funktion des Gebäudes als solchem (unabhängig von der Art des in ihm ausgeübten Gewerbes) dient.
Rz. 143
Betriebsvorrichtungen stehen in einem von dem Gebäude unterschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhang; sie bilden selbstständige Wirtschaftsgüter und dürfen nicht mit dem Gebäude bzw. dem selbstständigen Gebäudeteil zu einem einheitlichen Wirtschaftsgut zusammengefasst werden. Für die Abgrenzung zwischen Gebäude einerseits und Betriebsvorrichtung andererseits gelten die bewertungsrechtlichen Grundsätze.
Zu Einzelheiten vgl. gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 15.3.2006, BStBl I 2006, 314.
Betriebsvorrichtungen sind selbstständige bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.
Rz. 144
Ein automatisch betriebenes Hochregallager ist kein Gebäude, sondern Betriebsvorrichtung, da sich in ihm während des Betriebs kein Mensch aufhalten darf, es also nicht für den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen geeignet ist.
Rz. 145
Kleine Bauwerke, wie Transformatorenhäuschen, kleine Rohrnetzstationen, Pumpenhäuschen und Türme von Windkraftanlagen sind keine Gebäude, wenn in ihnen (nur) Geräte für automatisch ablaufende technische Betriebsvorgänge angebracht sind und sie nur gelegentlich zu Kontroll-, Wartungs- und Reparaturarbeiten betreten werden. Sie sind Betriebsvorrichtungen.
Kleine Wartehallen im Nahverkehr sind keine Gebäude, wenn sie nach der Verkehrsanschauung nicht als Gebäude anzusehen sind.
Rz. 146
Eine Tankstellenüberdachung kann eine Betriebsvorrichtung sein, wenn sie im Verhältnis zu ihrer Höhe relativ klein ist und dadurch keinen ausreichenden Schutz gegen Witterungseinflüsse bietet. Das ist der Fall, wenn die Breite der Überdachung nicht mindestens die doppelte mittlere lichte Höhe beträgt. Andererseits sind sehr große Tankstellenüberdachungen unabhängig von diesem Verhältnis immer Gebäude, keine Betriebsvorrichtungen.
Rz. 147
Eine Bodenbefestigung zur besseren Befahrbarkeit des Grundstücks dient in erster Linie dem Grundstück und steht in keiner besonderen Beziehung zu dem auf dem Grundstück befindlichen Betrieb. Sie ist deshalb ein selbstständiges unbewegliches Wirtschaftsgut, nicht aber eine Betriebsvorrichtung. Eine Betriebsvorrichtung liegt nur vor, wenn die Bodenbefestigung auf so ungewöhnliche Art für die Zwecke des vorhandenen Betriebs ausgeführt ist, dass sie für andere Betriebe in dieser Form nicht in Betracht kommt und für den Grundstückseigentümer mit Einstellung des vorhandenen Betriebs wertlos wird. Hierzu zählen z. B. Start- und Landebahnen auf Flugplätzen oder Teststrecken von Automobilwerken. Die Platzbefestigung einer Tankstelle ist Betriebsvorrichtung, wenn ihre Funktion über die Erfordernisse für die allgemeine Befahrbarkeit hinausgeht und sie insbesondere dem Schutz der unterirdischen Tankanlagen oder dem Schutz des Bodens vor Verunreinigungen dient.
Rz. 148
Eine zu Versuchs- und Vorführzwecken auf dem Grundstück installierte beheizbare Rasenfläche ist Betriebsvorrichtung.
Rz. 149
Heizung, Anlagen zur Belüftung und Entlüftung sind Gebäudebestandteile. Das gilt auch für Heizkörper, Steigleitungen und die Anbindung an ein Heizsystem, selbst wenn diese Gegenstände von dem Betreiber eines Fernheizwerks eingebaut werden; sie sind unselbstständige Gebäudebestandteile. Sie dienen dazu, das Gebäude überhaupt erst nutzbar zu machen. Das gilt auch, wenn die Anlage als Nebeneffekt dem Betrieb dient oder wenn in dem Ofen im Betrieb erzeugte Abfälle zum Zweck der Abfallbeseitigung verbrannt werden. Auch in diesen Fällen dienen die Einrichtungen in erster Linie der Heizung des Gebäudes. Durch eine Heizeinrichtung wird das Gewerbe des Stpfl. nur dann unmittelbar betrieben, wenn der Gegenstand des Gewerbes...