Rz. 6
Dieser Bruch in der inneren Systematik der Unterstützungskassen, nämlich Altersversorgung ohne Rechtsanspruch, hat durch die Rspr. der Arbeitsgerichte zu einer zunehmenden Abwandlung in der Rechtspraxis geführt.
Zunächst hat das BAG für eine als eingetragener Verein organisierte Unterstützungskasse erkannt, der Ausschluss des Rechtsanspruchs auf die Leistungen in der Satzung bedeute nicht, dass die Kasse nach ihrem Belieben Leistungen verweigern könne; vielmehr lasse der Gleichbehandlungsgrundsatz aller Vereinsmitglieder nur generelle oder aber nach sachlichen Grundsätzen abgegrenzte Leistungsminderungen zu. Diese später verallgemeinerte Aussage hat den formalen Rechtsausschluss in ein an sachliche Gründe gebundenes Widerrufsrecht verwandelt. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, die Unterstützungskasse mit dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Vermögen auszustatten, kann zwar – muss aber nicht bestehen (Rz. 20). Fehlen der Kasse aber die Mittel zur Leistungserfüllung, so ist der Arbeitgeber aufgrund der mittelbaren Versorgungszusage gegenüber dem Arbeitnehmer selbst verpflichtet, die Leistungen zu erbringen. Denn auch die mittels einer Unterstützungskasse gegebene Versorgungszusage wird als Gegenleistung für die erwartete oder erbrachte Betriebstreue (Vor § 4b EStG Rz. 6) angesehen. Inzwischen ist in § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG eine Einstandsverpflichtung des Arbeitgebers bei mittelbaren Versorgungszusagen ausdrücklich normiert und die in der ursprünglichen Gesetzesfassung in § 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 BetrAVG vorgesehene Kürzung oder Einstellung von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage des Arbeitgebers aufgehoben worden. Insgesamt gesehen bedeutet dies, dass bei der Unterstützungskassen-Zusage trotz formellen Ausschlusses eines Rechtsanspruchs in gleicher Weise wie bei anderen Versorgungszusagen der Arbeitgeber verpflichtet wird und der Arbeitnehmer mit einer gesicherten Versorgung im Versorgungsfall rechnen kann. Deshalb tritt auch bei Versorgungsempfängern einer Unterstützungskasse erforderlichenfalls die Insolvenzsicherung des § 7 Abs. 1 BetrAVG (vgl. Vor § 4b EStG Rz. 43) ein. Entsprechendes gilt für Leistungsanwärter: Auf Versorgungsanwartschaften für Arbeitnehmer, die zum Kreis der Begünstigten einer Unterstützungskasse gehören, ist die Regelung der Unverfallbarkeit des § 1 Abs. 1 BetrAVG (vgl. Vor § 4b EStG Rz. 16 und Rz. 38) entsprechend anzuwenden (§ 1b Abs. 4 BetrAVG); die Insolvenzsicherung ist auf sie erstreckt (§ 7 Abs. 2 S. 2 BetrAVG).
Die Änderungen des BetrAVG durch das AltEinkG v. 5.7.2004 (Vor § 4b Rz. 17) betreffen im Bereich des § 4d EStG vornehmlich die Portabilität der Altersversorgungsansprüche bei Arbeitgeberwechsel (Rz. 97). Der mit dem AltEinkG vollzogene Übergang zur nachgelagerten Besteuerung von Renteneinkünften ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Rz. 7
Damit unterscheidet sich jedenfalls bei unverfallbaren Anwartschaften und laufenden Leistungen einer Unterstützungskasse die wirtschaftliche Situation des begünstigten Arbeitnehmers kaum noch von der eines Arbeitnehmers, dessen Altersversorgung auf anderem Weg durchgeführt wird. Einer salvatorischen Klausel, für die Zeit bis zum Beginn der Versorgungsleistungen werde der Ausschluss des Rechtsanspruchs respektiert, kann allenfalls für die Zeit bis zum Eintritt der Unverfallbarkeit noch Bedeutung zukommen.