Rz. 21

Soll die KapESt nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG bei der Veranlagung des Anteilseigners/Gläubigers der Kapitalerträge auf dessen ESt bzw. KSt angerechnet werden, dann müssen die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sein.

Zu diesen Voraussetzungen, d. h. zu den Verhältnissen, die für die Anrechnung von KapESt von Bedeutung sind, vgl. § 36 EStG Rz. 40ff., 61ff.

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