Rz. 13

Das Teilkindergeld wird in Höhe der Differenz zwischen den Kinderzulagen und -zuschüssen des Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und dem Kindergeld nach § 66 EStG gezahlt, wenn der, dem Berechtigten zustehende Gesamtunterschiedsbetrag mindestens 5 EUR monatlich beträgt. Ein Anspruch auf Teilkindergeld entsteht, wenn der Betrag der Kinderzulage oder des Kinderzuschusses niedriger ist als das Kindergeld nach § 66 EStG. Die Förderung für diese Kinder erreicht damit ebenfalls die Höhe des § 66 EStG. Ebenso wie Abs. 1 S. 1 Nr. 1 hat die Regelung kaum noch praktische Bedeutung (s. Rz. 5).

 

Rz. 14

In den Fällen des Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 entsteht zwar nach dem Wortlaut, da Abs. 2 nicht auf Nr. 2 und 3 verweist, in der entsprechenden Konstellation kein Teilkindergeldanspruch bei zu niedrigen ausl. bzw. von zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen gezahlten Kinderzulagen. § 65 Abs. 2 EStG – die Gewährung von Teilkindergeld – gilt jedoch auch in den Fällen der Ausschlusstatbestände des § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 EStG.[1]

 

Rz. 15

Grundsätzlich geht jedoch Unionsrecht den Kindergeldbestimmungen des EStG vor. Unterliegt ein kindergeldberechtigter Elternteil den deutschen Rechtsvorschriften und der andere Elternteil den Rechtsvorschriften eines EU/EWR-Staats oder der Schweiz, gilt deshalb Folgendes:

Stehen für ein Kind Familienleistungen eines anderen EU/EWR-Staats zu, richtet sich der Anspruch auf einen Kindergeldunterschiedsbetrag nach den Regelungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 bzw. der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72[2];

Steht dem Elternteil, der den Rechtsvorschriften eines EU/EWR-Staats unterliegt, wegen dessen nationaler Vorschriften keine Familienleistungen zu (z. B. wegen Überschreitung einer Alters- oder Einkommensgrenze), besteht Anspruch auf volles deutsches Kindergeld, wenn die nationalen Voraussetzungen der §§ 32, 6278 EStG erfüllt sind.[3]

Stehen dagegen Familienleistungen in einem niedrigeren Umfang aus anderen EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz zu, kommt die Zahlung eines Unterschiedsbetrags zwischen dem deutschen Kindergeld und den ausl. Familienleistungen in Betracht.[4]

[2] A 29 Abs. 2 S. 2 DA-KG 2017.
[3] EuGH v. 20.5.2008, Rs. C-352/06; A 29 Abs. 2 S. 3 DA-KG 2017.
[4] EuGH v. 12.6.2012, Rs. C-611/10 und Rs. C-612/10; A 29 Abs. 2 S. 3 DA-KG 2017.

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