Rz. 122
Eine regelmäßige Arbeitsstätte (bis Vz 2013) ist (zur ersten Tätigkeitsstätte, vgl. Rz. 122a) jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d. h. fortdauernd und immer wieder aufsucht. Denn auf diese mit den immer gleichen Wegen verbundene Arbeitsstätte kann sich der Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise einstellen und so insbesondere auch auf eine Minderung der Wegkosten hinwirken, etwa durch Bildung von Fahrgemeinschaften, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und ggf. durch entsprechende Wohnsitznahme. Arbeitsstätte ist dabei nicht jeder beliebige Tätigkeitsort, sondern der Ort, an dem der Arbeitnehmer typischerweise seine Arbeitsleistung schwerpunktmäßig zu erbringen hat. Erforderlich ist zudem, dass der Stpfl. an diesem Ort mit einer gewissen zeitlichen Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit tätig wird. Dabei war der zeitliche Umfang zunächst belanglos, an dem der Arbeitnehmer an der regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig war, sodass auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten möglich waren. Diese Rspr. hat der BFH aufgegeben. Es ist nunmehr allein entscheidend, wo sich der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers befindet. Dort liegt die eine Arbeitsstätte des Arbeitnehmers. Damit kann ein Arbeitnehmer nur noch eine regelmäßige Arbeitsstätte haben. Zu prüfen ist zunächst, welcher Arbeitsstätte der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugeordnet ist. Der Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit bestimmt sich zudem nach qualitativen Merkmalen der Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer an dieser Arbeitsstätte wahrnimmt oder wahrnehmen muss, sowie nach dem konkreten Gewicht dieser dort verrichteten Tätigkeit. Der regelmäßigen Arbeitsstätte muss eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsstellen zukommen. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer den Betriebssitz oder sonstige Einrichtungen des Arbeitgebers mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufsucht, reicht hierfür nicht aus; z. B. ein Arbeitnehmer sucht den Betriebssitz lediglich zu Kontrollzwecken auf, übt aber seine eigentliche Tätigkeit außerhalb des Betriebssitzes aus. Der Arbeitnehmer kann also nicht mehr mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander haben. Dies gilt auch für eine Führungskraft, die mehrere Filialen einer Supermarktkette betreut. Ein städtischer Feuerwehrmann, der verpflichtet ist, Bereitschaftsdienste als Fahrer eines Noteinsatzfahrzeugs eines nicht städtischen Krankenhauses zu leisten, übt eine Auswärtstätigkeit aus. Auch ein Rettungsassistent, der an mehr als einer Wache und im Rettungsfahrzeug tätig ist (Fahrtätigkeit), hat nicht mehrere regelmäßigen Arbeitsstätten. Hat der Arbeitnehmer keine regelmäßige Arbeitsstätte, weil keiner der Tätigkeitsstellen eine hinreichende zentrale Bedeutung zukommt, übt der Arbeitnehmer eine Auswärtstätigkeit aus.
Laut Finanzverwaltung ist von einer regelmäßigen Arbeitsstätte auszugehen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer dienst-/arbeitsrechtlichen Vereinbarung
- einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet ist oder
- in einer betrieblichen Einrichtung arbeitstäglich, je Arbeitswoche einen vollen Arbeitstag oder mindestens 20 % seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll (Prognoseentscheidung).
Eine andere betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers kann regelmäßige Arbeitsstätte sein, wenn dies anhand des inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkts der beruflichen Tätigkeit glaubhaft gemacht oder nachgewiesen wird (vgl. Rz. 265 "Arbeitsstätte, regelmäßige").
Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise über keine regelmäßige Arbeitsstätte, weil er in einer betrieblichen Einrichtung des Kunden seines Arbeitgebers tätig wird. Denn es ist allein entscheidend, ob der Arbeitnehmer sich zu Beginn der Tätigkeit darauf einrichten konnte, an einem bestimmten Ort dauerhaft tätig zu sein (ex ante-Betrachtung). In Fällen, in denen der Arbeitnehmer im Betrieb des Kunden tätig wird, kann etwas anderes gelten, wenn der Arbeitgeber in der Betriebsstätte des Kunden über eine eigene betriebliche Einrichtung verfügt. In Outsourcing-Fällen, in denen Arbeitnehmer aus einem Betrieb in einen anderen Betrieb eingegliedert werden, sind Arbeitnehmer mit ihrer Ausgliederung auswärts tätig. Etwas anderes gilt in den Outsourcing-Fällen, in denen z. B. ein Bundesbeamter am bisherigen Tätigkeitsort unter Wahrung seines beamtenrechtlichen Status vorübergehend einem privatrechtlich organisiertem Unternehmen zugewiesen wird. Ein weiträumiges Arbeitsgebiet ohne jede ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, wie etwa ein ausgedehntes Waldgebiet, ist keine regelmäßige Arbeitsstätte. Anders verhält es sich, wenn es sich um ein zusammenhängendes Gelände des Arbeitgebers handelt, auf dem der Arbeitnehmer auf Dauer und mit ein...