(1) Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.

 

(2) Als Gegenstand eines Gebrauchsmusters im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:

 

1.

Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;

 

2.

ästhetische Formschöpfungen;

 

3.

Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;

 

4.

die Wiedergabe von Informationen;

 

5.

biotechnologische Erfindungen (§ 1 Abs. 2 des Patentgesetzes).

 

(3) Absatz 2 steht dem Schutz als Gebrauchsmuster nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.

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