(1) Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.
(2) Als Gegenstand eines Gebrauchsmusters im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:
1. |
Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; |
2. |
ästhetische Formschöpfungen; |
3. |
Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen; |
4. |
die Wiedergabe von Informationen; |
5. |
biotechnologische Erfindungen (§ 1 Abs. 2 des Patentgesetzes). |
(3) Absatz 2 steht dem Schutz als Gebrauchsmuster nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.
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