(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
1. |
der Bundespräsident; |
2. |
die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung; |
3. |
Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können; |
4. |
Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte; |
5. |
gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer; |
6. |
Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind. |
7. (weggefallen)
(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.
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