Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 23.2.2006, BStBl I 2006, 234
1. Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2005
2. Fristverlängerung
I. Abgabefrist für Steuererklärungen
(1) Für das Kalenderjahr 2005 sind die Erklärungen
- zur Einkommensteuer – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags –,
- zur Körperschaftsteuer – einschließlich der Erklärungen nach §§ 27, 28, 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes, zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer –,
- zur Gewerbesteuer – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags –,
- zur Umsatzsteuer sowie
- zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes
nach § 149 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO)
bei den Finanzämtern abzugeben.
(2) Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des dritten Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2005/2006 folgt.
II. Fristverlängerung
(1) Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen oder Gesellschaften im Sinne des § 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) oder durch Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne des § 4 Nr. 3 StBerG oder durch Landwirtschaftliche Buchstellen im Sinne des § 4 Nr. 8 StBerG angefertigt werden, wird die Frist nach § 109 AO allgemein
verlängert. Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (Abschnitt I Absatz 2), tritt an die Stelle des 31.12.2006 der 31.3.2007.
(2) Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. Von dieser Möglichkeit soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind, wenn hohe Abschlusszahlungen erwartet werden oder wenn die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert. Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass die Erklärungen laufend fertig gestellt und unverzüglich eingereicht werden.
(3) Aufgrund begründeter Einzelanträge kann die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum 28.2.2007 bzw. in den Fällen des Abschnitts I Absatz 2 bis zum 31.5.2007 verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
(4) Die allgemeine Fristverlängerung gilt nicht für Anträge auf Steuervergütungen. Sie gilt auch nicht für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit mit Ablauf des 31.12.2005 endete. Hat die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor dem 31.12.2005 geendet, ist die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit abzugeben (§ 18 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes).
Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
Normenkette
AO 1977 § 149 Abs. 2
Fundstellen
BStBl I, 2006, 234
Gleichlautende Ländererlasse vom 23.02.2006
FinMin Baden-Württemberg, 3 - S 032.0/30
FinMin Bayern, 37 - S 0320 - 001 - 6470/06
FinMin Berlin, S 0320 - 1/2005
FinMin Brandenburg, 33 - S 0320 - 1/05
FinMin Bremen, S 0320 - 13 - 3 - 2936
FinMin Hamburg, 51 - S 0320 - 002/03
FinMin Hessen, S 0320 A - 004 - II 11
FinMin Mecklenburg-Vorpommern, IV 310 - S 0320 - 1/04
FinMin Niedersachsen, S 0320 - 52 - 33
FinMin Nordrhein-Westfalen, S 0320 - 1 - V 1
FinMin Rheinland-Pfalz, S 0320 A - 446
FinMin Saarland, B/1 - 1 - 1/2006 - S 0320
FinMin Sachsen, 31 - S 0320 - 27/22 - 9993
FinMin Sachsen-Anhalt, 41 - S 0320 - 27
FinMin Schleswig-Holstein, VI 338 - S 0320 - 076
FinMin Thüringen, S 0320 A - 1 - 203