(1) Das Konnossement soll folgende Angaben enthalten:
1. |
Ort und Tag der Ausstellung, |
2. |
Name und Anschrift des Abladers, |
3. |
Name des Schiffes, |
4. |
Name und Anschrift des Verfrachters, |
5. |
Abladungshafen und Bestimmungsort, |
6. |
Name und Anschrift des Empfängers und eine etwaige Meldeadresse, |
7. |
Art des Gutes und dessen äußerlich erkennbare Verfassung und Beschaffenheit, |
8. |
Maß, Zahl oder Gewicht des Gutes und dauerhafte und lesbare Merkzeichen, |
9. |
die bei Ablieferung geschuldete Fracht, bis zur Ablieferung anfallende Kosten sowie einen Vermerk über die Frachtzahlung, |
10. |
Zahl der Ausfertigungen. |
(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 7 und 8 sind auf Verlangen des Abladers so aufzunehmen, wie er sie dem Verfrachter vor der Übernahme des Gutes in Textform mitgeteilt hat.
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