Entscheidungsstichwort (Thema)
Zolltarifliche Einordnung von Kniebandagen
Leitsatz (redaktionell)
(= Vorlagefrage)
- Fallen unter die Warenbezeichnung “orthopädische Vorrichtungen” im Sinne der Position 9021 KN funktionelle Kniebandagen mit Führungsschienen sowie funktionelle Knieorthesen mit Bandagenwirkung, die im wesentlichen aus konfektioniertem Neopren bestehen und seitlich mit zwei Schienen aus Aluminium versehen sind und über zwei Klettverschlußbänder verfügen, wobei die bestimmungsgemäße Verwendung jeder dieser Kniebandagen/Knieorthesen voraussetzt, daß eine individuelle Einstellung der Gelenke mit Extensionsbegrenzungkeilen erfolgt?
- Läßt der in Anmerkung 1 b zu Kapitel 90 KN und in der jeweiligen Anmerkung 2 b zu Kapitel 61 und 62 KN verwendete Begriff “ausschließlich” es zu, die Elastizität des Gewebes auch dann noch als das allein maßgebliche Kriterium zu betrachten, wenn die Stützfunktion durch andere Materialien verstärkt wird?
Normenkette
EGVtr Art. 234; KN 9021; EGV 834/95; KN 6307
Streitjahr(e)
1997
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin, die "Hilfsmittel für Orthopädie und Sportmedizin" vertreibt, beantragte am 1. September 1997 für zwei von ihr aus den Vereinigten Staaten von Amerika bezogene Waren (Ded und Lel) die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften.
Das unter dem Namen Ded im Handel befindliche Produkt wird - zunächst - als funktionelle Kniebandage mit Führungsschienen, das unter dem Namen Lel veräußerte Produkt als funktionelle Knieorthese mit Bandagenwirkung bezeichnet. Nach der im klinischen Wörterbuch von Pschyrembel (vgl. Verwaltungsakten Heft II, Blatt 3) enthaltenen Begriffsbestimmung wird der Ausdruck Orthese wie folgt verstanden: "orthopädischer Apparat, der zur Stabilisierung, Entlastung, Ruhigstellung, Führung oder Korrektur von Gliedmaßen oder Rumpf dient; an den Gliedmaßen als Schienenschellenapparate (mit Riemen versehene Stahlschienen) bzw. Schienenhülsenapparate (die Glieder umfassende Walklederhülsen), am Rumpf als Leibbinden, Mieder oder Korsett; ..." Im weiteren Verlauf des Verfahrens werden dann beide Produkte als Orthesen bezeichnet. Die Klägerin weist dazu darauf hin (Verwaltungsakten Heft II, Blatt 45), daß die Krankenkassen in Deutschland die beiden Produkte Lel und Ded ... in die Kategorie “Orthesen” einordnen und nicht in die Gruppe “Bandagen”. Dies komme dadurch zum Ausdruck, daß für Lel und Ded keine Zuzahlung von den Patienten erhoben werde, im Gegensatz zu 20 % (gemeint ist Zuzahlung) auf Bandagen. Die Klägerin liefere diese Waren nur an den Fachhandel. Die Verwendung durch einen Patienten erfolge nach ärztlicher Verordnung.
Die Klägerin wandte sich mit ihren Anträgen zunächst an die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt der Oberfinanzdirektion N, weil diese für die zolltarifliche Beurteilung von Waren u.a. des Kapitels 90 KN bundesweit zuständig ist, und die Klägerin die Position 9021 KN für zutreffend hält.
Von dort aus wurden die Anträge an die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt der damaligen Oberfinanzdirektion M weitergeleitet, weil sich die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt N außerstande sah, die beantragte Einreihung vorzunehmen.
Mit Wirkung vom 1. August 1998 ist die Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung der Oberfinanzdirektion M der entsprechenden Abteilung der Oberfinanzdirektion Z angegliedert worden, so daß insoweit ein Beklagtenwechsel eingetreten ist.
Zur Beschaffenheit der Produkte Ded und Lel läßt sich folgendes feststellen:
Ded
Die Klägerin bezeichnet dieses Produkt in ihrem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft als eine funktionelle Kniebandage mit Führungsschienen. Wegen der Beschaffenheit und der stofflichen Zusammensetzung verweist sie auf das dem Antrag beigefügte Muster und hinsichtlich des Verwendungszweckes auf den beigefügten Prospekt.
In der verbindlichen Zolltarifauskunft wird die Ware wie folgt beschrieben:
Kniebandage, sogenannte Ded funktionelle Kniebandage mit Führungsschienen, Gr. M, siehe Abbildung; aus 5,6 mm dicken, dreilagigen Flächenerzeugnissen der Position 5906, mit zwei Außenlagen aus Spinnstoffgewirken (damit keine Ware der Position 4016); und einer Zwischenlage aus weich vulkanisiertem, synthetischem Mikrozellkautschuk, mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 1.500 g (kautschutiertes Gewirke); schlauchförmig durch Nähen konfektioniert, vorn mit einem runden Ausschnitt in der Mitte; mit zwei Klettverschlußbändern versehen; seitlich mit zwei ca. 30 cm langen Schienen aus lt. Antrag Aluminium mit Scharnieren zur Stabilisierung des Kniegelenk, die mit Halterungen aus Kunststoff und Leder dauerhaft an der Bandage befestigt sind; wird über das Knie gezogen und in der Art einer Bandage getragen.
Für die ...