Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensbesteuerung von Renten im Jahr 2005 ist verfassungsgemäß
Leitsatz (redaktionell)
Im Rahmen einer summarischen Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Rentenbesteuerung im Veranlagungszeitraum 2005.
Normenkette
EStG § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a aa
Streitjahr(e)
2005
Tatbestand
Streitig sind zwischen den Beteiligten die Besteuerung der Leibrente des Antragstellers (AS) mit 50% des Ertrages sowie die Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen.
Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der AS, geboren 1934, bezog im Streitjahr 2005, ebenso wie bereits in den Vorjahren, Einkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung (13.366 €). Daneben erzielte er noch Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (1.724 €) und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (7.393 €).
Gegen den Steuerbescheid vom 4. September 2006, mit dem der Antragsgegner (AG) Einkommensteuer in Höhe von 562 € festsetzte, erhob der AS mit Schreiben vom 13. September 2006 Einspruch und machte geltend, dass die Erfassung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und der Rentenbezüge fehlerhaft sei, dass eine Besteuerung der Renten mit einem Ertragsanteil von 50% statt bisher mit 27% nicht akzeptiert werden könne und dass Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen seien. Im Einzelnen wird auf das Einspruchsschreiben des AS vom 13. September 2006 Bezug genommen.
In der Einspruchsentscheidung vom 26. Oktober 2006 wurde die Einkommensteuer 2005 von 562 € auf 484 € herabgesetzt. Entsprechend dem Begehren des AS wurden die Rentenbezüge um 764 € gekürzt. Im Übrigen wies der AG den Einspruch jedoch als unbegründet zurück. Der AG begründete seine Entscheidung dahingehend, dass durch die Änderung des § 22 Nr. 1 S. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) zum 1. Januar 2005 Renten, die bereits vor dem 1. Januar 2005 begonnen hätten, nunmehr gemäß § 22 Nr. 1 S. 3 Buchstabe a) aa) EStG mit 50% Ertragsanteil steuerlich zu erfassen seien. Krankheitskosten seien in 2005 vom AS nur in Höhe von 230 € nachgewiesen. Die zumutbare Eigenbelastung des AS gemäß § 33 EStG liege jedoch bei 605 €, sodass insoweit keine steuerliche Auswirkung gegeben sei. Die übrigen vom AS eingereichten Belege stammten aus dem Jahre 2004 und 2006 und könnten bei der Veranlagung 2005 nicht berücksichtigt werden.
Hiergegen hat der AS unter dem Aktenzeichen 1 K 3380/06 beim erkennenden Senat Klage erhoben. Über die Klage wurde noch nicht entschieden.
Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2006 hat der AS nunmehr bei Gericht Aussetzung der Vollziehung beantragt, nachdem ihm mit Schreiben des AG vom 29. November 2006 mitgeteilt worden war, einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wäre im Hinblick auf die zurückweisende Einspruchsentscheidung nicht entsprochen worden. Der AS hatte zuvor die Vollstreckungsankündigung des AG vom 23. November 2006 mit dem Hinweis auf die von ihm erhobene Klage an das Finanzamt zurückgesandt.
Der AS ist der Ansicht, dass seine Rente nur mit einem Ertragsanteil von 27% der Besteuerung unterworfen werden dürfe. Eine Erfassung der Rente mit 50% stelle eine Enteignung dar und verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Darüber hinaus seien die von ihm durch Belege nachgewiesenen Krankheitskosten steuerlich zu berücksichtigen.
Der AS beantragt sinngemäß,
die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2005 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache ab Fälligkeit auszusetzen.
Der AG beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Er weist darauf hin, dass durch die Änderung des § 22 Nr. 1 EStG die Besteuerung der Rentenbezüge ab dem Streitjahr mit dem Ertragsanteil von 50% zu erfolgen habe. Außergewöhnliche Belastungen seien nicht zu berücksichtigen, da die Aufwendungen des AS unter der zumutbaren Eigenbelastung liegen würden. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Steuerbescheides seien daher nicht gegeben.
Dem Gericht lagen die den AS betreffenden Einkommensteuerakten 2005 sowie die Gerichtsakte 1 K 3380/06 vor.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat keinen Erfolg.
Der Senat kann es dahingestellt sein lassen, ob in der Mitteilung des AG vom 29. November 2006 die Ablehnung eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung durch die Finanzbehörden zu sehen ist und somit die Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 S. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) erfüllt sind.
Der Antrag ist jedenfalls unbegründet.
Gemäß § 69 Abs. 3 S. 1 und Abs. 2 S. 2 und S. 7 FGO soll das Gericht die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen beziehungsweise dessen Vollziehung aufheben, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit sind anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung des Verwaltungsaktes neben Umständen, die für die Rechtmäßigkeit sprechen, gewichtige Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenhei...