Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer-Abrechnung
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Umsatzsteuerguthaben wirksam an die Klägerin abgetreten worden ist, das der Beklagte (das Finanzamt – FA–) unter Berufung auf die Geschäftsmäßigkeit der Abtretungen nach § 46 Absatz 4 der Abgabenordnung (AO) und im Hinblick auf eine mögliche Verrechnung des Guthabens mit einer später festgesetzten streitigen Steuerschuld (USt 1986) zum Zwecke der Aufrechnung zurückbehält.
Am 24.4.1989 legte die Klägerin (eine Steuerberatungsgesellschaft) dem vormals zuständigen Kassenfinanzamt X, eine Abtretungserklärung vor, nach der die am 9.8.1988 im Handelsregister gelöschte A GmbH ein zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgesetztes Umsatzsteuerguthaben von ca. 32.000 DM an die Klägerin abgetreten hatte (Abtretungserklärung Nr. 1). In der Abtretungsurkunde war der Abtretungsgrund nicht bezeichnet. Anschließend erklärte die Klägerin am 12.7.1989 die Aufrechnung des zukünftigen Guthabens mit eigenen Steuerschulden. Nachdem auf Hinweis des FA durch Beschluß des Amtsgerichts vom 23.8.1989 für die A GmbH ein Nachtragsliquidator bestellt worden war, legte die Klägerin dem FA B am 7.9.1989 erneut eine vom Liquidator und dem Geschäftsführer der Klägerin unterzeichnete Abtretungserklärung vor (Abtretungserklärung Nr. 2), in der nunmehr der Abtretungsgrund mit „Honorarforderungsausgleich” angegeben war. Als Gegenstand der Abtretung war „USt” genannt ohne Angabe des Veranlagungszeitraums. Am 6.12.1989 erließ das für die A GmbH i.L. zuständige FA B den Umsatzsteuerbescheid 1986, aus dem sich ein Guthaben von 32.034,56 DM ergab. Das FA zahlte das Guthaben gleichwohl nicht aus, weil es von einer Nichtigkeit der Abtretung nach § 46 Absatz 4 AO ausging. Ein eingeleitetes Bußgeldverfahren wurde am 2.2.1990 mangels Nachweis des Vorsatzes eingestellt. Da sich das FA weiterhin weigerte, das Guthaben auszuzahlen, erging auf Antrag der Klägerin am 22.6.1990 ein Abrechnungsbescheid, in dem zur Begründung der Ablehnung ausgeführt war, das FA gehe davon aus, daß die Abtretungen wegen geschäftsmäßigen Erwerbs von Steuererstattungsansprüchen gem. § 46 Absatz 4 AO nichtig seien. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein.
Während des Einspruchsverfahrens erließ das FA B am 11.07.1990 für die A GmbH den Umsatzsteuerbescheid 1986 mit einer Nachforderung von 30.699 DM und stellte diese Forderung nach § 221 AO zum 16.7.1990 vorzeitig fällig, um einer möglichen Aufrechnung der Klägerin zuvorzukommen. Diese reichte am 19.7.1990 eine weitere (vollständig ausgefüllte) Abtretungsanzeige (Nr. 3) ein und erklärte vorsorglich mit am 19.7.1990 eingegangenen Schreiben seinerseits die Aufrechnung mit eigenen Lohnsteuerverbindlichkeiten der Klägerin. Am selben Tage, um 15 Uhr 30, teilte das Finanzamt X dem Bevollmächtigten telefonisch mit, daß das FA B in einem Schreiben vom 16.7.1990 eine Erstattung des Guthabens im Hinblick auf eine noch durchzuführende Aufrechnung abgelehnt habe. Unter Bezug auf dieses Telefongespräch schrieb das FA am 24.7.1990 dem Bevollmächtigten: „Ich wiederhole deshalb nochmals die am 19.7.1990 telefonisch angekündigte Aufrechnung.” Außerdem beantragte der Bevollmächtigte für die A GmbH die Aussetzung der Vollziehung des USt Bescheides 1987, die das FA am 3.8.1990 unter der aufschiebenden Bedingung einer (nicht erbrachten) Sicherheitsleistung verfügte.
Hinsichtlich der festgesetzten Umsatzsteuerschuld 1987 der A GmbH i.L., mit der das FA aufrechnen möchte, ist ein von der Klägerin als Bevollmächtigter betriebener Rechtsstreit anhängig, der sich nach Klageabweisung durch den Senat in der Revision befindet. Das Guthaben, das die festgesetzte Steuerschuld für USt 1987 von 30.699 DM überstieg (1.336,17 DM), hat das FA am 27.8.1990 auf ein Konto der A GmbH überwiesen.
Nachdem am 19.8.1992 wegen des angefochtenen Abrechnungsbescheides eine ablehnende Einspruchsentscheidung ergangen war, erhob die Klägerin Klage (6 K 2903/92) gegen das inzwischen durch Organisationsänderung zuständig gewordene FA Z. Im Rahmen dieses Klageverfahrens konkretisierte das FA die Behauptung geschäftsmäßiger Abtretungen näher wie folgt (Bl. 63 ff UST Akte A GmbH 1986):
1.1986 |
A |
vom 15.12.86 |
wegen ESt 85 |
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2.1987 |
Name 1 |
vom 25.02.87 |
wegen Ust 85 |
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3. |
Name 1 |
vom 20.08.97 |
wegen USt 84 |
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4. |
Name 2 |
vom 08.01.87 |
wegen ESt 86 |
6.626,92 DM |
5. |
Name 2 |
vom 25.02.87 |
wegen 86 |
9.963,73 DM |
6. |
Name 2 |
vom 07.05.87 |
wegen ESt 86 |
7.025,66 DM |
7. |
Name 2 |
vom 15.12.87 |
wegen ESt 85 |
4.674,26 DM |
8. |
A |
vom 23.12.87 |
wegen USt 11/87 |
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9. |
A |
vom 29.12.87 |
wegen USt 12/87 |
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10. |
A |
vom 25.02.88 |
UST 1985 |
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11. |
Name 2 |
vom 10.03.88 |
ESt 1987 |
8.219,00 DM |
12. |
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vom 03.05.88 |
4 K 377/86, 4K 378/86 |
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13. |
|
vom 03.05.88 |
4 K 86/87 |
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14. |
|
vom 03.06.88 |
4 K 378/86 |
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15. |
|
vom 03.06.88 |
4 K 86/87 |
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16. |
Name 2 |
vom 07.07.88 |
ESt 1987 |
11.531,52 DM |
17.1988 |
Name 2 |
vom 13.09.88 |
ESt 1987 |
8.078,33 DM |
18. |
Name 4 |
vom 14.10.88 |
USt 8/9/88 |
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19.1989 |
Name 5 |
vom 29.02.89 |
ESt 87 |
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20. |
Name 2 |
vom 10.03.89 |
LSt 88 |
21.000 DM |