vorläufig nicht rechtskräftig
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ansparrücklage bei Verstoß der beabsichtigten Betriebsgründung gegen ein gesetzliches Verbot
Leitsatz (redaktionell)
- Eine ausreichende Konkretisierung der Investitionsentscheidung zur Bildung einer Ansparrücklage für Apothekeneinrichtungen liegt bei Gründung eines Betriebes zum Betreiben einer sog. Präsenzapotheke trotz Abschluss entsprechender Gesellschafts- und Franchiseverträge zumindest dann nicht vor, wenn aufgrund umfangreicher beidseitiger Kündigungsrechte und Haftungsausschlüsse ein folgenloses Aussteigen aus der Vereinbarung möglich ist und zum Zeitpunkt der Bildung der Ansparrücklage nicht absehbar ist, ob und wann dieses rechtliche Verbot geändert oder aufgehoben wird..
- Die Umstände, dass aufgrund eines vorläufigen verwaltungsgerichtlichen Anordnungsverfahrens die Schließung einer solchen Filialeapotheke untersagt und entgegen der gesetzlichen Regelung eine Erlaubnis durch ein Gesundheitsministeriums eines anderen Bundeslandes zum Betrieb einer solchen Filialeapotheke erteilt wurde, bieten noch keine hinreichend gesicherten Anhaltspunkte dafür, dass bis zum Ende des Investitionszeitraums die Aufnahme des Betriebs einer Präsenzapotheken durch die steuerpflichtige Gesellschaft möglich ist, auch wenn gewichtige Gründe für die Gemeinschaftsrechtwidrigkeit des gesetzlichen Verbots sprechen und ein entsprechendes Vorlageverfahren beim Europäischengerichtshof anhängig ist.
Normenkette
EStG § 7g Abs. 3, 5, 4, § 32b Abs. 1 Nr. 3
Streitjahr(e)
2006
Nachgehend
Tatbestand
Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger erzielte im Streitjahr 2006 Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit als …. Die Klägerin erklärte gewerbliche Einkünfte aus … .
Der Kläger erwarb im Dezember 2006 je eine 40 prozentige Beteiligung an einer „ X Limited Liability Partnership (Llp.)” sowie an einer „Y Limited Liability Partnership (Llp.)”. Es handelte sich bei diesen Gesellschaften um Gesellschaften angelsächsischen Typs jeweils mit Sitz in …, England. Zweck der Gesellschaften sollte der künftige Betrieb einer sogenannten Präsenzapotheke in … und … sein. Weiterer Gesellschafter war die englische „Z Limited (Ltd.)”, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung angelsächsischen Typs mit Sitz ebenfalls in … ( England ), mit einer Beteiligung von jeweils 60%. Geschäftsführender Gesellschafter war nach dem Gesellschaftsvertrag vom 28.12.2006 die Ltd. Zweck der Gesellschaften sollte der Vertrieb von Arzneimitteln und pharmazeutischen Produkten sein.
Am 08.12.2006 schlossen die Llp. mit der Ltd. jeweils einen Franchisevertrag, mit denen sie das Recht zur Eröffnung und zum Betrieb einer Präsenzapotheke im Rahmen des Vertriebssystems der Ltd. in den jeweils lizenzierten Bezirken erwarben.
Der Kläger bestellte bei den Llp. jeweils am 28.12.2006 schriftlich identische Apothekeneinrichtungen sowie Zubehör und Lieferfahrzeuge (künftig: Wirtschaftsgüter) zum Gesamtpreis von jeweils … €, die nach dem letzten Absatz der Bestellungen die Llp. ihrerseits zuvor bei der Ltd. bestellt haben sollen.
In der Steuererklärung für 2006 vom ...08.2007 erklärten die Kläger u. a. einen Gewinn des Klägers aus seiner selbstständigen Tätigkeit als … in Höhe von … €. Darüber hinaus wurden für den Kläger aus seinen Beteiligungen an den Llp. nach DBA steuerfreie, dem Progressionsvorbehalt unterliegende negative Einkünfte in Höhe von jeweils … € erklärt. Die negativen Einkünfte resultierten aus der Bildung einer Rücklage für die Anschaffungskosten der am 28.12.2006 bestellten Wirtschaftsgüter, für die die Ansparabschreibung nach § 7 g Einkommensteuergesetz (EStG) in Anspruch genommen wurde.
Der Beklagte setzte mit Bescheid vom ...11.2007 die Einkommensteuer für die Kläger für 2006 in Höhe von … € fest. Dabei berücksichtigte er die erklärten negativen ausländischen Einkünfte aus den Beteiligungen des Klägers an den Llp. nicht.
Den Einspruch der Kläger hiergegen wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom ...02.2008 als unbegründet zurück. Es sei bereits zweifelhaft, ob eine verbindliche Bestellung von Apothekeneinrichtungen und Zubehör durch den Kläger vorliege, da die zu Grunde liegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der Ltd. umfangreiche beidseitige Kündigungsrechte sowie Haftungsausschlüsse oder Haftungseinschränkungen enthielten, die ein folgenloses Aussteigen aus der Vereinbarung ermöglichten. Jedenfalls fehle es an einer ausreichenden Konkretisierung der Investitionsentscheidung deshalb, weil in Deutschland ein apothekenrechtliches Fremd- und Mehrbesitzverbot gelte, wonach Apotheken nicht von Berufsfremden betrieben und nur in engem Rahmen Filialbetriebe eröffnet werden dürfen. Ob und wann diese Regelungen geändert oder aufgehoben werden, sei derzeit nicht absehbar, der Zeitpunkt der möglichen Investitionen somit mehr als vage. Gegen die Ernsthaftigkeit der Investitionsabsicht spreche...