vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [III R 37/08 )]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung von zweckgebundenen Einkünften und Bezügen bei Unterbringung im Altersheim
Leitsatz (redaktionell)
- Ein Abzug von Aufwendungen für die Unterbringung der Mutter in einem Altersheim erfolgt, unabhängig davon ob die Unterbringung lediglich alters- oder krankheitsbedingt ist, nach § 33 EStG.
- Bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge einer unterhaltsberechtigten Person werden Renten und Pensionen auch dann berücksichtigt, wenn von den Einkünften von dem Sozialhilfeträger sogleich die Kosten für die Unterbringung in einem Altersheim abgezogen werden.
Normenkette
EStG § 33a
Streitjahr(e)
2005
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen des Klägers für den Aufenthalt seiner Mutter in einem Pflegeheim als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.
Die 94-jährige Mutter des Klägers wohnte im Streitjahr in einem Pflegeheim. Zur Deckung der ungedeckten Kosten für die Heimunterbringung leistete der Kläger (wie auch seine Schwester) einen monatlichen Betrag in Höhe von 195,71 €, jährlich somit 2.348,52 €.
Diesen Betrag brachten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung 2005 als außergewöhnliche Belastungen in Ansatz.
Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen mit Einkommensteuerbescheid vom 20.09.2006 nicht an. Aufgrund der anzurechnenden Renteneinkünfte der Klägerin, so das Finanzamt, wären die Aufwendungen zwar grundsätzlich nach § 33 EStG zu berücksichtigen. Wegen der zumutbaren Eigenbelastung nach § 33 Abs. 3 EStG hätten sie jedoch keine steuerliche Auswirkung.
Hiergegen haben die Kläger Einspruch eingelegt. Sie begehren einen Abzug der Aufwendungen nach § 33a EStG. Die eigenen Mittel der Mutter des Klägers in Höhe von 11.538,48 € reichten nicht aus, um die Heimkosten zu decken. Deshalb sei der Kläger von der zuständige Behörde verpflichtet worden, die nicht durch eigene Einkünfte der Mutter gedeckten Kosten zu übernehmen. Die Voraussetzungen des § 33a EStG lägen somit vor. Entgegen der Rechtsansicht des Finanzamtes seien die eigenen Einkünfte der Mutter vorliegend unbeachtlich; denn das Sozialamt habe von den Einkünften alles einbehalten und zur Heimunterbringung verwandt. Weitere Beträge stünden der Mutter nicht zur Verfügung. Der Kläger habe sich der Zahlung des nicht gedeckten Betrages der Heimkosten nicht entziehen können.
Mit (Teil-) Einspruchsentscheidung vom 28.06.2007 wurde der Einspruch – soweit vorliegend von Interesse – als unbegründet zurückgewiesen.
Die Pflege- und Unterbringungskosten, so das Finanzamt, seien grundsätzlich nach § 33 EStG zu berücksichtigen, soweit sie die Haushaltsersparnis überstiegen. Die Haushaltsersparnis betrage 7.680,-- € pro Jahr. Nur in dieser Höhe lägen dann Unterhaltskosten nach § 33a Abs. 1 EStG vor. Alle darüber hinausgehenden Aufwendungen seien nach § 33 EStG – unter Anrechnung der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG – zu berücksichtigen. Die Unterhaltskosten nach § 33a Abs. 1 EStG seien bis zu dem Höchstbetrag von 7.680,-- € abziehbar, vermindert um die Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Personen, soweit sie 624,-- € überstiegen. Vorliegend überstiegen die anrechenbaren eigenen Einkünfte und Bezüge in Höhe von 11.138,48 € der Mutter die Summe aus Höchstbetrag und anrechnungsfreien Betrag (7.680,- € + 624,- € = 8.304,-- €). Demzufolge scheide ein Abzug nach § 33a Abs. 1 EStG aus. Die Aufwendungen des Klägers seien somit als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen, sofern sie die zumutbare Belastung überstiegen. Da die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen unter der zumutbaren Belastung lägen, wirkten sie sich im Streitfall steuerlich nicht aus.
Hiergegen haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie ihr Ziel weiterverfolgen.
Auch im gerichtlichen Verfahren vertreten sie die Auffassung, dass § 33a EStG einschlägig sei und die Aufwendungen in Abzug zu bringen seien. Der Sozialhilfeträger habe sämtliche Mittel der Mutter abgeschöpft. Diese hätten keine eigenen Mittel mehr zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes zur Verfügung gestanden. Es sei ein Widerspruch darin zu erblicken, dass einerseits der Träger der Sozialhilfe die Kinder mit der Begründung in Anspruch nehme, dass die Mutter mittellos sei, andererseits das Finanzamt die begehrte steuerliche Berücksichtigung dieser Beträge mit der Begründung ablehne, dass die Mutter über ausreichende eigene Einkünfte verfüge. Einkünfte im Rahmen des § 33a EStG seien nur zu berücksichtigen, wenn sie tatsächlich zur Bestreitung von Unterhaltungskosten zur Verfügung stünden. Zunächst müssten die Kosten für das Pflegeheim abgezogen werden. Nur das, was dann übrig bleibe, könne im Rahmen des § 33a EStG gegengerechnet werden.
Die Kläger beantragen,
1. den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 vom...