Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1992
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Wege der Zwangsversteigerung erwarb die Klägerin am 07.11.1990 ein bebautes Grundstück im … in …. Mit Bauantrag vom 23.07.1992 plante sie das vom Voreigentümer als … genutzte Gebäude zu einem Asylantenheim umzubauen, was vom Bauamt dementsprechend genehmigt wurde. Im Dezember 1992 wurde das Gebäude bezugsfertig. Das Gebäude verfügt über fünf Wohnungen unterschiedlicher Größe. Drei Wohnungen sind ca. … Quadratmeter groß, während die anderen beiden Wohnungen ca. … Quadratmeter groß sind (Gesamtwohnfläche … Quadratmeter). Alle Wohnungen verfügen über Küche, Dusche, WC und jeweils Doppelzimmer bzw. Einzelzimmer. Die Größe der Doppelzimmer liegt zwischen … und … Quadratmeter. Laut Baumantrag kann das Asylantenwohnheim mit insgesamt … Personen belegt werden.
Zu Beginn des Jahres 1993 schloß die Klägerin mit dem Kreisausschuß des Landkreises … einen Vertrag über die Nutzung der fünf Wohnungen. Nach § 1 dieses Vertrages erfolgt die Unterbringung der Asylanten im … 4 in ….
Mietgegenstand ist danach „eine Gemeinschaftsunterkunft für ausländische Flüchtlinge” mit insgesamt … Plätzen. Die Belegung wird durch die Mitarbeiter des Sozialamtes (Abteilung Asylantenbetreuung) vorgenommen. Nach § 1 des Vertrages stellt die Vermieterin desweiteren Mobiliar, Kochgelegenheiten, Kühlschränke, Eßbestecke, Teller, Töpfe und Pfannen im ausreichendem Umfang zur Verfügung. Desweiteren stellt sie Waschmaschinen auf und gestattet deren Benutzung durch die untergebrachten Bewohner. Die Mietzeit beginnt am 01.02.1993 und endet am 31.01.1996 mit Verlängerungsmöglichkeit. Entsprechend § 3 des Vertrages wird für die Gewährung von Unterkunft im Sinne des § 1 ein monatliches Entgelt in Höhe von …,– DM gezahlt. Das monatliche Entgelt erhöht sich um weitere …,– DM, wenn … Plätze belegt sind. Darüber hinaus erhöht sich das monatliche Entgelt um …,– DM je Tag für jede weitere Person, die zusätzlich untergebracht ist. Gemäß § 4 des Vertrages werden die für die Reinigung des Hauses benötigten Materialien sowie Bettwäsche zur Verfügung gestellt. Nach § 6 des Vertrages ist der Kreisausschuß des Landkreises über alle außergewöhnlichen Vorfälle zu unterrichten. Desweiteren übernimmt die Klägerin eine Hausmeistertätigkeit. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf den bei den Akten befindlichen Vertrag vom 01.03.1993 Bezug genommen.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 1992 beantragte die Klägerin für das als Asylantenwohnheim genutzte Objekt die Sonderabschreibung nach § 7 c Einkommensteuergesetz (EStG). Neben der Regel-Afa in Höhe von 2 % auf den Kaufpreis von 300.737,– DM machte die Klägerin für Umbaumaßnahmen an dem Gebäude die Afa nach § 7 c in Höhe von 20 % von 133.596,– DM = 26.720,– DM geltend. Im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 05.10.1993 lehnte das Finanzamt die Gewährung der Sonderabschreibung nach § 7 c EStG ab. In der Anlage zum Bescheid wurde den Klägern mitgeteilt, daß die Abschreibung nach § 7 c EStG nicht in Betracht komme, da diese Vorschrift voraussetze, daß das Gebäude zu fremden Wohnzwecken genutzt werde. Da vorliegend das Gebäude an Asylbewerber vermietet würde, diene es somit nur der vorübergehenden Beherbung der Personen. Damit sei die Tatbestandsvoraussetzung der Nutzung zu fremden Wohnzwecken nicht gegeben. Das Finanzamt berücksichtige dementsprechend die Aufwendungen für die Umbaumaßnahmen als nachträgliche Anschaffungskosten und erhöhte dementsprechend die Regel-Afa für das Streitjahr auf 8.686,– DM.
Dagegen legten die Kläger am 29.10.1993 Einspruch ein. Zur Begründung führen sie aus, daß aufgrund der tatsächlichen Ausgestaltung des Mietvertrages eine Nutzung zu Wohnzwecken im Sinne von § 7 c EStG vorliege. So verfügten die fünf Wohnungen unterschiedlicher Größe jeweils über die entsprechende Ausstattung zur Führung eigenständiger Haushalte mit persönlicher Versorgung. Vier Familien würden jeweils seit Beginn des Mietverhältnisses jeweils eine eigenständige Wohnung nutzen. Anhaltspunkte dafür, daß die mit vier Familien bestehenden Mietverhältnisse in absehbarer Zeit beendet würden, lägen nicht vor. Auch würden die Kinder der Familien den Kindergarten und auch die Schule in … besuchen. Man könne daher bei Berücksichtigung aller Umstände nicht von einer nur vorübergehenden Unterbringung sprechen.
Am 21.07.1994 fand eine Ortsbesichtigung durch das Finanzamt statt. Wegen der einzelnen Feststellungen wird auf den bei den Finanzamtsakten befindlichen Aktenvermerk vom 22.07.1994 Bezug genommen. Hinsichtlich der jeweiligen Wohnungen wurde festgestellt, wer und gegebenenfalls auch welche Familie dort wie lange bereits wohnte. Danach bewohnten vier Familien seit Mietbeginn jeweils eine Wohnung, während in der fünften...