Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Anmelden
  • Personal
  • Steuern
  • Finance
  • Immobilien
  • Controlling
  • Öffentlicher Dienst
  • Recht
  • Arbeitsschutz
  • Sozialwesen
  • Sustainability
  • Themen
  • Haufe
  • Steuern
  • Steuer Office Kanzlei-Edition
  • Rechtsprechung
  • Gesetzgebung & Politik
  • Finanzverwaltung
  • Steuerwissen & Tipps
  • Taxulting

Hessisches FG Urteil vom 16.02.2010 - 13 K 2820/08


Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Sie haben den Artikel bereits bewertet.

vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IV R 16/10 )]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Veräußerungsgewinne aus einem geerbten früher landwirtschaftlich genutzten Grundstück als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Landwirtsehegatten sind auch dann Mitunternehmer, wenn von einem der Ehegatten ein erheblicher Teil der selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Fläche zur Verfügung gestellt wird und die Eheleute in der Landwirtschaft gemeinsam arbeiten. Eines ausdrücklichen Gesellschaftsvertrages bedarf es nicht.
  2. Der ursprüngliche Landwirtschaftsbetrieb wird nicht bereits dadurch aufgegeben, dass die Bewirtschaftung der Bodenfläche eingestellt oder fremden Dritten für die Sauberhaltung unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.
  3. Ein bisher landwirtschaftlich genutztes Grundstück bleibt bei einer Nutzungsänderung, durch die es nicht zu notwendigem Privatvermögen wird, ohne ausdrückliche Entnahmehandlung landwirtschaftliches Betriebsvermögen. Es bedarf einer unmissverständlichen, von einem entsprechenden Entnahmewillen getragenen Entnahmehandlung, bei der der Steuerpflichtige die sich aus einer Entnahme ergebenden Folgerungen zieht und den Gewinn aus der Entnahme von Grund und Boden erklärt.
  4. Ein landwirtschaftliches Grundstück, das nach Einstellung des Betriebes zunächst brach liegt und später einem Dritten unentgeltlich zur Bewirtschaftung überlassen wird, bleibt auch über den Tod des Ehegatten als landwirtschaftlichem Unternehmer Betriebsvermögen, sodass der Gewinn aus der Veräußerung durch die Ehefrau als Erbin zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft führt.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

2004

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.09.2013; Aktenzeichen IV R 16/10)

BFH (Urteil vom 26.09.2013; Aktenzeichen IV R 16/10)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob der Gewinn aus der Veräußerung des Grundstücks A in B bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft dem Grunde nach als laufender Gewinn zu besteuern ist.

Die Klägerin ist verwitwet. Sie gab für den Veranlagungszeitraum 2004 eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung ab und erklärte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für eine Betriebsstätte in B. Das streitgegenständliche Grundstück gehörte laut dieser Erklärung zu den Eigentumsflächen des Betriebsvermögens und war unentgeltlich an einen Dritten, den Landwirt C in B, überlassen.

Die Klägerin war Eigentümerin des Grundstücks A in B, mit einer Größe von 11.261 qm, eingetragen im Grundbuch von B Blatt. Sie erbte dieses Grundstück im Jahre 1970 zusammen mit anderem Grundvermögen von ihrer Mutter, die ihrerseits das Grundstück wiederum von ihrem Vater geerbt hatte, der ursprünglich einen Landwirtschaftbetrieb hatte.

Das streitgegenständliche Grundstück war bereits von der Mutter der Klägerin an fremde Dritte zur Bewirtschaftung überlassen worden. Die Absprachen erfolgten jeweils mündlich, schriftliche Verträge sind nicht vorhanden. Nach dem Tod der Mutter und der Übernahme des Grundstücks durch die Klägerin schloss diese mit dem Landwirt C – ebenfalls mündlich – einen Vertrag, der die unentgeltliche Bewirtschaftung durch Herrn C zum Inhalt hatte, damit das Land nicht brach lag. Die Fläche wurde von Herrn C zunächst lediglich sauber gehalten, ab 1993/1994 baute Herr C auf dem Grundstück Weizen an.

Der Ehemann der Klägerin, D, betrieb von 1967 bis 1979 eine Geflügelhaltung in B und zwar, nach Angaben der Klägerin, zunächst als Gewerbebetrieb. Der Hühnerstall wurde 1967 auf einem der Grundstücke errichtet, die die Klägerin später, im Jahre 1970, im Rahmen der Erbfolge von ihrer Mutter erhalten hatte. Es handelte sich um das Grundstück Flur Flurstück, Ackerland „E” mit einer Fläche von 5.564 qm (1.949 qm Hof- und Gebäudefläche und 3.615 qm Ackerland).

Ab dem 01.01.1974 wurde die Geflügelhaltung, so die Angaben der Klägerin, als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft betrieben. Ausweislich der Erklärung zur Hauptfeststellung des Einheitswerts auf den 01.01.1976 für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in B, die von den Ehegatten gemeinsam abgegeben wurde, waren im Wirtschaftsjahr 1976 durchschnittlich 3.000 Legehennen im Tierbestand, was 60 Vieheinheiten entsprach. Bei den Angaben der regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche wurden 11 ha 78 a als im Eigentum der Erklärenden stehend und nicht verpachtet angegeben, die „Maßgebliche Fläche für den Tierbestand” betrug 11 ha 78 a. Diese Fläche setzte sich zusammen aus Grundvermögen in B mit einer Fläche von 2 ha 42 a 17 qm, das im Alleineigentum der Klägerin stand, sowie Grundvermögen in R mit einer Fläche von 3 ha 13 a 43 qm, das die Eheleuten im Jahre 1974 gemeinsam erworben hatten, als auch Grundvermögen in W. Die landwirtschaftlich genutzten Flächen in R wurden ebenso wie die in B an fremde Dritte – wie in den Erklärungen angegeben – unentgeltlich überlassen.

Der Eh...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Kanzlei-Edition enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Neuregelungen für Kleinunternehmer ab 1.1.2025 (USTB 202 ... / 1. Kleinunternehmerregelung für im Inland ansässige Kleinunternehmer
    1.858
  • Umsatzsteuer bei Betriebskostenabrechnung für Mietverhäl ... / 1. Betriebskostenabrechnung zwischen Vermieter und Mieter
    959
  • Trennungsunterhalt / 5 Steuerliche Berücksichtigung
    853
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    728
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    569
  • Neuregelungen für Kleinunternehmer ab 1.1.2025 (USTB 202 ... / a) Neufassung des § 19 UStG-E
    395
  • Geschäftsfähigkeit / 4 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger zwischen 7 und 18 Jahren
    394
  • Änderungsvorschriften / 3 Änderung von Steuerbescheiden
    364
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    351
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug
    332
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    328
  • Erbschaftsteuererklärung ab dem 1.7.2016 / 2.14.2 Erbfallkosten (Zeilen 98 bis 103)
    324
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    306
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    304
  • Honorargestaltung für Steuerberater 01/2019 / 3 Gebührenrechnung: Jahresabschluss nach § 35 StBVV abrechnen
    294
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 6 Kosten der Scheidungsfolgenvereinbarung
    286
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.6 Hofstelle
    263
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    250
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 150 Form und Inhalt der Steuere ... / 4.3 Fehlen der Unterschrift
    245
  • Erweitert beschränkte Steuerpflicht – ABC IntStR
    238
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH Kommentierung: Verpächterwahlrecht bei Realteilung einer Mitunternehmerschaft
Tractor spreading fertilizer in field
Bild: Haufe Online Redaktion

Das Verpächterwahlrecht setzt auch bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft voraus, dass die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Wirtschaftsgüter mitverpachtet werden. Daran fehlt es, wenn eine Mitunternehmerschaft nach Aufgabe ihres land- und forstwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs ihre wesentlichen Betriebsgrundlagen (Grundstücke) den Mitunternehmern jeweils zu Alleineigentum überträgt.


Finanzinstrumente: Stille Gesellschaft und Unterbeteiligung
Stille Gesellschaft und Unterbeteiligung
Bild: Haufe Shop

Dieses Werk ist ein kompaktes Kompendium zu steuerlichen, aber auch zivil-, gesellschafts- und handelsrechtlichen Fragestellungen bei stillen Gesellschaften und Unterbeteiligungen. Zahlreiche Beispiele, Praxistipps, Tabellen und Übersichten erleichtern die Umsetzung im Tagesgeschäft. 


BFH IV R 16/10 (NV)
BFH IV R 16/10 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Kein landwirtschaftlicher Betrieb bei unentgeltlicher Überlassung landwirtschaftlicher Flächen an Dritte  Leitsatz (NV) 1. Ein landwirtschaftlicher Betrieb wird regelmäßig aufgegeben, wenn die landwirtschaftlichen Flächen ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe Onboarding Software
Haufe Fachwissen
Haufe HR Services
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
Datenschutz

AGB
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren