rechtskräftig
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung zwischen dem Erwerb eines bebauten und eines unbebauten Grundstücks
Leitsatz (redaktionell)
- Der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang bezieht sich auf ein bebautes Grundstück als einheitlichen Leistungsgegenstand, wenn für den Erwerber im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstücksvertrages feststand, dass er das Grundstück nur in einem bestimmten (bebauten) Zustand erhalten würde.
- Ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen Kauf- und Bauvertrag wird dann indiziert, wenn der Veräußerer aufgrund einer in technischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis anbietet und der Erwerber dieses Angebot annimmt.
- Treten auf der Veräußererseite mehrere untereinander nicht verbundene Personen als Vertragspartner auf, liegt ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen dem Verträgen nur vor, wenn die Personen aufgrund von Abreden bei der Veräußerung zusammenarbeiten oder durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrages als auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken.
- Dafür genügt ein tatsächliches, einvernehmlichen Zusammenwirken, das bereits dann gegeben ist, wenn der im Übrigen passive Grundstücksverkäufer dem Bauunternehmer das Grundstück „an die Hand” gibt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Erwerber tatsächlich und rechtlich in der Lage gewesen wäre, ein anderes Unternehmen mit der Bebauung zu beauftragen oder sich für eine andere, wesentlich vom Angebot des Grundstücksveräußerers abweichende Bebauung entscheiden konnte.
- Art. 33 der 6. Richtlinie 77/388/EWG hindert die Mitgliedstaaten nicht, beim Erwerb eines noch unbebauten Grundstücks künftige Bauleistungen in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung von Verkehrssteuern, wie die Grunderwerbsteuer des deutschen Rechts, einzubeziehen.
Normenkette
RL 77/388/EWG Art. 33; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1
Streitjahr(e)
1996
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob Gegenstand eines grunderwerbsteuerrechtlichen Erwerbsvorgangs ein bebautes oder lediglich unbebautes Grundstück ist.
Die Kläger erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 19. September 1996 –Urkundenrolle-Nr. aus 1996 des Notars Dr. – von der Stadt eine noch zu vermessende Teilfläche des in der Flur 8 der Gemarkung belegenen Flurstücks 254 in Größe von 194 qm je zur ideellen Hälfte zum Kaufpreis von 97.000 DM. Ausweislich des in Bezug genommenen und als Anlage der Vertragsurkunde beigefügten Lageplans handelte es sich bei dem zu erwerbenden Grundstück um ein Eckgrundstück im H-Weg mit der Hausnummer 4.
Mit weiterer notariellen Urkunde vom gleichen Tag – Urkundenrolle-Nr. 572 für 1996 des Notars Dr. – schlossen die Kläger mit der Stadt – Stadtwerke –Eigenbetrieb einen Bauwerksvertrag über die Errichtung eines Reihenendhauses auf dem o.g. Grundstück Flur 8 Nr. 254 – entsprechend dem beigefügten Lageplan H-Weg 4 –. Für die Verpflichtung des Auftragsnehmers zur Herstellung des Bauwerks wurde auf die Baupläne und Baubeschreibung Bezug genommen, die der Vertragsurkunde beigefügt waren bzw. in der Urkunde des Notars S- Urkundenrolle-Nr. 705 aus 1996 enthalten sind. Hiervon erhielten die Kläger als Auftraggeber eine beglaubigte Abschrift. Der Werklohn betrug 368.000 DM und war ein Festpreis. Der Vertragsurkunde waren als Anlage 2 Lagepläne, Bauzeichnungen sowie ein Kostenblatt, das die Gesamtkosten einschließlich des Grundstückspreises ausweist, beigefügt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die jeweiligen Vertragsurkunden Bezug genommen.
Die Stadt hatte mit dem dem Gericht eingereichten Informationsmaterial vom 12. Juli 1996 Interessenten für das Bauprojekt geworben. Dabei wurden neben den Grundstücken zugleich auch die jeweils zu errichtenden Gebäude zu Festpreisen angeboten. Die beigefügten Bauzeichnungen datieren vom 30. November 1995; zusätzlich zur vorliegenden Baubeschreibung wurden Sonderpreislisten für besondere Ausstattungswünsche präsentiert. Das ebenfalls beigefügte Reservierungsschreiben „BEWERBUNG für das Baugebiet -West” wurde von den Klägern am 27. Dezember 1995 unterzeichnet und der Stadt am 2. Januar 1996 eingereicht.
Mit Bescheiden vom 17. Februar 1997 setzte der Beklagte gegen die Kläger jeweils 4.650 DM Grunderwerbsteuer –GrESt– fest; dabei legte er der Steuerberechnung den Kaufpreis für den Grund und Boden in Höhe von 97.000 DM sowie den Werklohn in Höhe von 368.000 DM zugrunde und halbierte entsprechend dem hälftigen Miteigentumserwerb durch die Kläger die Bemessungsrundlage entsprechend.
Im anschließenden Einspruchsverfahren wandten sich die Kläger gegen die Einbeziehung des Werklohns in die Steuerbemessungsgrundlage und machten zudem eine Herabsetzung der Gesamtkosten durch Preisnachlässe geltend.
Mit Einspruchsentsche...